Bankhaftung wegen fehlerhafter Anlageberatung bei offenem Immobilienfond (Rechtsanwälte Keller & Niemann)

Bankhaftung wegen fehlerhafter Anlageberatung bei offenem Immobilienfond (Rechtsanwälte Keller & Niemann)
15.07.2014298 Mal gelesen
In den vergangenen Jahren wurden wegen mehrerer Bankenpleiten bereits mehrfach die Gerichte mit Schadensersatzklagen von Geschädigten Anlegern bemüht.

Nun hat der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Urteil entschieden, dass eine Bank auch dann für eine fehlerhafte Anlageberatung haftet, sofern sie im Zusammenhang mit dem Erwerb von Anteilen an einem offenen Immobilienfond den Kunden nicht auf die gesetzlich geregelte Möglichkeit "der Aussetzung der Rücknahme der Anteile" hinweist. 

Im Gegensatz zu einem geschlossenen Immobilienfond wird ein "offener Immobilienfond" dadurch charakterisiert, dass der Anleger seine Anteile jederzeit zu einem festgelegten Rücknahmepreis an die Fondgesellschaft (rück-) veräußern kann. 

Somit hat der Anleger jederzeit die Möglichkeit seine Anteile wieder zu liquidieren.

Setzt die Fondgesellschaft die Rücknahme der Anteile für einen gewissen Zeitraum jedoch aus, so können die Fondanteile eben nicht an die Fondgesellschaft rückveräußert werden. 

In diesem Fall bleibt dem Anleger zwar weiterhin auch die Möglichkeit seine Fondanteile an der Börse zu veräußern, dies kann aber mit erheblichen (Kurs-)Risiken verbunden sein. 

Die Sicherheit, welche ansonsten die gesetzlich festgelegte Rücknahmemöglichkeit von Fondanteilen gerade bei "offenen Immobilenfonds" bietet, kann damit nicht verglichen werden, so der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 29.04.14. 

Die Bundesrichter sind der Auffassung, dass die Bank im Rahmen einer vollständigen und ordnungsgemäßen Anlageberatung einen Kunden auch darauf hinweisen muss, dass bei einem "offenen Immobilienfond" die Rücknahmeverpflichtung der Fondgesellschaft gegebenenfalls ausgesetzt werden könnte. 

Dies könne nämlich einen Kunden gegebenenfalls in Liquiditätsschwierigkeiten bringen, zumindest ginge jeder Kunde davon aus, dass er bei einem "offenen Immobilienfond" jederzeit seine Anteile auch wieder zurückgeben könne. 

Sollte der Kunde also nicht auf die Möglichkeit "der Aussetzung der Anteilsrücknahme" bei der Anlageberatung hingewiesen worden sein, macht sich die beratende Bank schadensersatzpflichtig. 

(BGH Urteil vom 29.04.14; Aktenzeichen XI ZR 477/12).

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Rechtsanwälte Keller & Niemann
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