Santander Vermögensverwaltungsfonds Kapitalprotekt P: Wie können Anleger Schadensersatz fordern?

Santander Vermögensverwaltungsfonds Kapitalprotekt P: Wie können Anleger Schadensersatz fordern?
11.07.2014197 Mal gelesen
Der Santander Vermögensverwaltungsfonds Kapitalprotekt P wurde zunächst geschlossen und Ende letzten Jahres aufgelöst. Für so manchen Anleger war diese Entwicklung überraschend. Neue BGH-Urteile bieten betroffenen Anlegern Perspektiven für Schadensersatz.

Die Branche der offene Dachfonds hat schwierige Zeiten hinter sich. Insbesondere zahlreiche Schließungen waren die vergangenen Jahre oftmals eine alles andere als einfache Zeit. InsInsInsoffener Immobilienfonds bereiteten den auf sie spezialisierte Dachfonds Probleme. Es kam auch dort zu Fondsschließungen und -auflösungen. Der Santander Vermögensverwaltungsfonds Kapitalprotekt P (WKN: SEB1AB, ISIN: DE000SEB1AB7) wurde von dieser Entwicklung nicht verschont. Anfang 2012 setzte der Fonds die Anteilsrücknahme aus. Die Schließung mündete im Dezember 2013 in die Auflösung des Fonds. Nun wird das Vermögen des Santander Vermögensverwaltungsfonds Kapitalprotekt P bis im Jahr 2017 liquidiert.

 

Doch was können Anleger unternehmen, wenn sie sich mit diesem Ergebnis nicht abfinden möchten. Dies zeigt sich in an die Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen gerichteten Anfragen wegen des Santander Vermögensverwaltungsfonds Kapitalprotekt P. Nicht jedem Anleger war bewusst, dass der Dachfonds überhaupt schließen kann. Wenn Anleger von der Schließung überrascht wurden und sich fragen, ob sie deswegen Schadensersatz fordern können, dann bieten zwei Ende April ergangene Urteile des Bundesgerichtshofs Interessantes.

 

BGH entschied über Schadensersatz wegen mangelnder Aufklärung über Schließungsrisiko

 

Der BGH musste entscheiden, ob Bankberater schon in der Anlageberatung darauf hinweisen mussten, dass offene Immobilienfonds geschlossen werden können (Urteile vom 29.04.2014, Aktenzeichen: XI ZR 477/12 und XI ZR 130/13). Eine solche Aufklärungspflicht wurde von dem Gericht bejaht. Die Schließung sei eine Ausnahme vom Grundprinzip, dass Anteile an offenen Immobilienfonds jederzeit an die Fondsgesellschaft zurückgeben können. Aufgrund dessen müssten Bankberater auf diese gesetzlich festgelegte Ausnahme von Grundprinzip hinweisen..

  

Die beiden Urteile behandeln Aufklärungsdefizite bei der Anlageberatung zu offenen Immobilienfonds und sind daher nicht direkt auf Sachverhalte mit Dachfonds anwendbar. Jedoch stellt sich aufgrund der ähnlichen Sachlage für Dachfonds-Anleger die Frage, ob auch sie von diesen Entscheidungen profitieren können. Zunächst ist festzuhalten, dass Dachfonds und offene Immobilienfonds von ähnlichen Regelungen und Grundprinzipien geprägt werden. Bei beiden Fondsarten gilt als Grundregel, dass Fondsanteile jederzeit an die Fondsgesellschaft zurückgegeben werden konntenn. Und sowohl bei offenen Immobilienfonds als auch bei Dachfonds wird der Grundsatz der jederzeitigen Rückgabemöglichkeit von einer gesetzlich geregelten Ausnahme durchbrochen: Verfügt der Fonds über zu wenig Liquidität, wird der Fonds geschlossen.

 

Wenn Anleger des Santander Vermögensverwaltungsfonds Kapitalprotekt P Zweifel hegen, ob ihre Anlageberatung sie zutreffend aufkläre, dann sollten sie die damalige Analgeberatung rechtlich überprüfen lassen. Wies die Beratung durch den Bankberater Defizite auf (z. B. weil nicht auf die Möglichkeit von Schließungen hingewiesen wurde), dann liegt eine schadensersatzauslösende Falschberatung vor. Wenn Anleger wissen möchten, wie es um ihren Fall bestellt ist, sollten sie sich an einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht wenden. Die Anwälte der Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen beraten und vertreten Mandanten, die in den Santander Vermögensverwaltungsfonds Kapitalprotekt P (bzw. in eine SEB Vermögensverwaltung) investierten.

 

Weitere Informationen zu den Urteilen des Bundesgerichtshofs und dem Dachfonds und dessen Schwesterfonds befinden sich auf der Homepage der Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen.

 

Stoll & Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht

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