Geschlossene Fonds: Rückforderung von Ausschüttungen sind nicht in jedem Fall möglich

Geschlossene Fonds: Rückforderung von Ausschüttungen sind nicht in jedem Fall möglich
07.07.2014200 Mal gelesen
Mit der Frage, ob sie erhaltene Ausschüttungen zurückzahlen müssen, mussten sich bereits die Anleger verschiedener geschlossener Fonds auseinandersetzen. Doch nicht in jedem Falls sind diese Forderungen durchsetzbar. Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht informiert.

Unliebsame Post hat bereits bei so manchem Anleger eines geschlossenen Fonds zu der Erkenntnis geführt, dass nicht jeder geschlossene Fonds ein "Erfolgsmodell" ist. So wurden Anleger verschiedener geschlossener Fonds in den vergangenen Jahren und Monaten Restrukturierungskonzepte mit freiwilligen Unterstützungsbeiträgen vorgelegt. Doch nicht in jedem Fall sollte die Anlegerbeteiligung auf freiwilliger Basis erfolgen. So mancher Anleger wurde aufgefodert, bereits erhaltene Ausschüttungen zurückzuzahlen - anderenfalls drohten gerichtliche Schritte. Ein Beispiel für ein solches Vorgehen ist der geschlossene Immobilienfonds HCI Holland VIII. Der Fonds reichte Bankenforderungen wegen nicht wie vereinbart bezahlter Immobilienkredite für die Fondsimmobilien an die Anleger weiter.

 

Jedoch sind solche Forderungen nicht in jedem Fall gegenüber den Anlegern unbeschränkt durchsetzbar. Dies hatte der Bundesgerichtshof bereits im vergangenen Jahr im Fall eine Schiffsfonds entschieden (Urteile vom 12.03.2013 - II ZR 73/11 und II ZR 74/11). In den entschiedenen Fällen hatte sich Anleger gegen hohe Rückforderungen gewehrt, die ihnen gegenüber geltend gemacht wurden.  Das Management des Schiffsfonds begründete die Rückforderungen damit, dass die Ausschüttungen "darlehenshalber" erfolgt seien. Die Vorinstanzen entschieden zugunsten der Fondsgesellschaft - der Bundesgerichtshof urteilte zugunsten der Anleger. Diese Urteile demonstrieren, dass nicht jede Rückforderung von Ausschüttungen vor Gericht bestandskräftig ist. Wenn ein solcher Anspruch der Fondsgesellschaft gegenüber den Anlegern bestehen soll, so müsse dies in den Verträgen der Beteiligung geregelt sein - einen "automatischen" Rückzahlungsanspruch gebe es nicht.

 

Was bedeutet dies nun für Anleger, die ebenfalls mit einem solchen Rückzahlungsanspruch konfrontiert werden? Der Bundesgerichtshof hat über den Fall zweier Dr. Peters-Schiffsfonds und den bei diesen Schiffsfonds geltenden vertraglichen Regelungen entschieden. Da bei verschiedenen Schiffsfonds aber im Detail unterschiedliche vertragliche Regelungen gelten, lässt sich diese Entscheidung nicht automatisch auf jeden Schiffsfonds übertragen. Dennoch ist das Urteil ein Signal - denn es zeigt, dass betroffene Anleger nicht jede Rückforderung von Ausschüttungen gerechtfertigt ist und dass es sich lohnen kann, entsprechende Forderungen (fach)anwaltlich überprüfen zu lassen.

 

Weitere Informationen: Infoseite Rückforderung von Ausschüttungen

 

Dr. Stoll & Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht

Einsteinallee 3

77933 Lahr

Telefon: 07821 / 92 37 68 - 0

Fax: 07821 / 92 37 68 - 889

kanzlei@dr-stoll-kollegen.de

www.dr-stoll-kollegen.de