Widerruf, Kündigung, außerordentliche Kündigung - Text von & aktuelles Video aus Berliner Fernsehsender mit Rechtsanwältin Wienen zu Telefondienst-, Internet- und Haustürverträgen

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29.05.20084511 Mal gelesen

Schnell ist der Verbraucher an der Haustür zum Vertragsschluss überredet worden - billiger soll der neue Internet- bzw. Telefonanschluss sein. Eigentlich wollte er keinen Vertrag abschließen, aber durch die Situation an der Haustür hat er sich dazu hinreißen lassen. Ein paar Tage später bereut er seinen Entschluss. Was kann er tun?

Video aus dem Berliner Fernsehsender TV.B

Im Berliner Fernsehsender TV.B bespricht Rechtsanwältin Wienen in der Sendung "harry hilft" mit Harry Perlinger in dem Video, das Sie hier im Internet ansehen können, einen Fall zu der auch unten im Text dargestellten Thematik:

http://www.tvbvideo.de/video/iLyROoafYwwP.html

Widerruf

Zunächst besteht bei solchen Haustürgeschäften ein Widerrufsrecht, zwei Wochen nach korrekter Widerrufsbelehrung, nach §§ 312 Absatz 1, 355 BGB. Fehlt diese, erlischt das Widerrufsrecht spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss.

Viele Verbraucher reichen in dieser Zeit ein Schreiben ein, in dem sie erklären, dass sie "kündigen". Gemeint ist im nichtjuristischen Sprachgebrauch mit einer solchen Kündigung hier der Widerruf. Die Kündigung wird dann rechtlich als Widerruf ausgelegt werden. Rein juristisch genommen ist der Widerruf von der Kündigung zu unterscheiden. 

Und wenn die Widerrufsfrist schon verstrichen ist? Und etwa ein Telefondienstanbieter seine Vertragspflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt?

Kündigung und außerordentliche Kündigung

Dann kann es neben der ordentlichen Kündigung das Recht der außerordentlichen Kündigung des sogenannten Dauerschuldverhältnisses geben.  Im allgemeinen Sprachgebrauch spricht man häufig von einer Sonderkündigung. Das ist deshalb wichtig, weil solche Verträge meist eine Mindestvertragslaufzeit bei einer ordentlichen Kündigung haben. Die außerordentliche Kündigung beendet das Vertragsverhältnis dagegen fristlos. Dazu muss ein wichtiger Grund vorliegen. Allerdings muss dem Vertragspartner grundsätzlich eine zur Abhilfe bestimmte Frist gesetzt werden, wenn der Kündigungsgrund in der Verletzung einer Vertragspflicht besteht. Ausnahme: Es gibt besondere Umstände, nach denen es dem Verbraucher nicht zugemutet werden kann, dass er noch weiter am Vertrag festhält.

Bitte beachten Sie, dass ein Beweis für Ihren Widerruf bzw. die ordentliche oder außerordentliche Kündigung wichtig ist. Empfehlenswert ist besonders ein Einschreiben mit Rückschein.

Anwaltliche Beratung

In Streitfällen beraten wir Sie gerne. Rechtsanwältin Wienen erreichen Sie wie folgt:

 

wienen@pr-plus-recht.de
Tel. 030 - 390 398 80
Fax: 030 - 39 40 82 82