Allianz Flexi Immo – Dachfonds ist seit mehr als zwei Jahren geschlossen: Ist Schadensersatz für Anleger noch möglich?

Allianz Flexi Immo – Dachfonds ist seit mehr als zwei Jahren geschlossen: Ist Schadensersatz für Anleger noch möglich?
26.06.2014321 Mal gelesen
Seit mehr als zwei Jahren ist der Fonds Allianz Flexi Immo unverändert geschlossen. Nun wurde ein wichtiger Zielfonds des Dachfonds aufgelöst.

Die Entwicklung ihrer Kapitalanlage war für die Anleger des Fonds Allianz Flexi Immo in den vergangenen beiden Jahren alles andere als erfreulich. Seit April 2012 ist der auf offene Immobilienfonds spezialisierte Dachfonds geschlossen. Und auch die neueste, den Fonds betreffende Entwicklung im Sommer 2014 ist ebenfalls unerfreulich: Anfang Juni 2014 wurde der Zielfonds SEB ImmoPortfolio Target Return (ca. 27% des Fondsvolumens) aufgelöst.

 

Doch auch unabhängig von der neuesten Entwicklung wollen sich nicht alle betroffenen Anleger der fortwährenden Schließung des Fonds des Allianz Flexi Immo abfinden. In Fällen, die von den Anwälten der Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen bearbeitet werden, zeigte sich, dass die Schließung für einige Anleger überraschend war. Denn ihnen war zuvor nicht bekannt war, dass offene Fonds geschlossen werden können.

  

Wenn sich betroffene Anleger fragen, welche Optionen ihnen offen stehen, dann können zwei aktuelle Urteile des Bundesgerichtshofs interessante Ansatzpunkte bieten. Aufgrund einer Schließungswelle bei offenen Immobilienfonds mussten sich die Gerichte wiederholt mit der Frage auseinandersetzen, ob Bankberater bereits in der Anlageberatung auf die Möglichkeit einer Schließung hinweisen mussten. Diese streitige Frage nun vom Bundesgerichtshof zugunsten der Anleger entschieden (Urteile vom 29. April 2014, Aktenzeichen: XI ZR 477/12 und XI ZR 130/13). Da im Fall von Liquiditätsschwierigkeiten ist von Gesetzes wegen vorgesehen ist, dass ein offener Immobilienfonds geschlossen wird, mussten Anleger über diese Ausnahme vom Grundprinzip der jederzeitig informiert werden, so das Gericht.

  

Der BGH setzte sich in den neuen Urteilen mit den Hinweispflichten bei offenen Immobilienfonds auseinander. Daher können die dort festgestellten Verpflichtungen der Banken nicht direkt auf Anlageberatungen zu anderen offenen Fonds wie dem Dachfonds Allianz Flexi Immo übertragen werden. Dachfonds und offenen Immobilienfonds beruhen auf sehr ähnlichen Grundprinzipien und Gesetzesregelungen. Beider Fondsarten sind durch die jederzeitige Rückgabemöglichkeit für Fondsanteile geprägt. Dieses Grundprinzip ist sowohl bei Dachfonds wie auch bei offenen Immobilienfonds von Gesetzes wegen mit einer Ausnahme - der Aussetzung der Anteilsrücknahme - versehen.

  

Ob Allianz Flexi Immo-Anleger von dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung profitieren und selbst Ansprüche geltend machen können, hängt in erster Linie von der individuellen Beratungssituation ab. Wenn die in den in damaligen Beratungen übermittelten Informationen Zweifel in den Anlegern wecken (z. B. weil nicht auf die Schließungsmöglichkeit hingewiesen wurde), sollte die Anlageberatung rechtlich überprüft werden. Wenn die Anlageberatung Fehler aufwies, dann steht den Betroffenen ein Schadensersatzanspruch wegen Beratungsfehlern zu. Anleger, die wissen möchten, wie ihr individueller Fall zu bewerten ist, sollten sich an einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht wenden. Die Anwälte der Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen beraten und vertreten Mandanten, die in den Dachfonds Allianz Flexi Immo investierten.

 

Weitere Informationen zum den Urteilen des Bundesgerichtshofs und dem Dachfonds Allianz Flexi Immo befinden sich auf der Homepage der Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen.

 

Dr. Stoll & Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

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