GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Versickernde Ausschüttungen statt sprudelnder Ölquellen. Die Anleger, die in die geschlossenen Energiefonds des Berliner Emissionshauses Proven Oil Canada, kurz POC, investiert haben, hatten sich ihr finanzielles Engagement sicher anders vorgestellt. Doch derzeit sind die Ausschüttungen wohl weiterhin eingefroren.
Medien haben schon häufiger hinterfragt, ob die bereist geleisteten Ausschüttungen überhaupt von erwirtschafteten Gewinnen gedeckt seien. Auch ob die Zusammenlegung der Fondsgesellschaften in eine Master-LP vor einem guten Jahr, ihren Zweck erfüllt hat, nämlich Synergieeffekte zu nutzen, ist derzeit nicht nachgewiesen. Für die Anleger bleibt die Lage undurchsichtig. Erschwerend kommt hinzu, dass sie Vorabausschüttungen erhielten, die lediglich auf Schätzungen und nicht auf konkreten Zahlen beruhten. Das bedeutet, dass die Ausschüttungen eventuell wieder zurückgefordert werden können.
Anleger, die sich mit dieser unerfreulichen und nur schwer zu durchschauenden Situation nicht weiter abfinden möchten, sollten sich juristischen Beistand sichern. Ein im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenter Rechtsanwalt kann die Lage überprüfen und ggfs. auch Schadensersatzansprüche geltend machen.
Möglicherweise liegt eine fehlerhafte Anlageberatung vor, wenn die Anleger im Beratungsgespräch nicht ordnungsgemäß und umfassend über die Risiken im Zusammenhang mit ihrer Investition informiert wurden. Ein Hinweis im Verkaufsprospekt reicht in der Regel nicht als Risikoaufklärung aus.
Darüber hinaus kann auch der Verkaufsprospekt auf mögliche Fehler überprüft werden. Die Angaben im Verkaufsprospekt müssen vollständig und wahrheitsgemäß sein, so dass sich der Anleger ein möglichst umfassendes und genaues Bild von seiner Kapitalanlage machen kann. Irreführende Angaben im Emissionsprospekt führen zu einem verzehrten Bild, so dass der Anleger möglicherweise unter ganz falschen Voraussetzungen investiert hat. Sind die Prospektangaben unvollständig, falsch oder irreführend, können Ansprüche auf Rückabwicklung des Geschäfts geltend gemacht werden.