SEB Optimix Ertrag – Können Anleger, die von der Schließung im Jahr 2012 überrascht wurden, noch Schadensersatz fordern?

SEB Optimix Ertrag – Können Anleger, die von der Schließung im Jahr 2012 überrascht wurden, noch Schadensersatz fordern?
04.06.2014233 Mal gelesen
Die Anleger des Fonds SEB Optimix Ertrag mussten sich 2012 sich zuerst mit der Schließung und später mit dem endgültigen Aus des Dachfonds abfinden. Für betroffene Anleger, die deswegen Schadensersatz fordern möchten, bieten nun zwei neue BGH-Urteile Interessantes.

In den vergangenen Jahren hatten offene Immobilienfonds unter einer Krise zu leiden, die sich in Fondsschließungen und -auflösungen äußerte. Unter den Auswirkungen dieser Krise hatten auch auf Dachfonds zu leiden, die in offene Immobilienfonds investiert hatten. Der Dachfonds SEB Optimix Ertrag wurde im Jahr 2012 von den Auswirkungen der Krise erfasst. Binnen eines Jahres wurde der offene Fonds geschlossen und später auch aufgelöst. Dies war für einige Anleger eine überraschende Entwicklung, denn nicht jedem Anleger des SEB Optimix Ertrag war bekannt, dass Fondsschließungen überhaupt möglich sind. Dies zeigte sich bei der Beratung von Anlegern durch Anwälte der Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen.

 

Wegen der Krise der offenen Immobilienfonds mussten Gerichte sich mit den Klagen betroffener Anleger befassen, die mit den Banken wegen der Anlageberatung streiten. In diesen Prozessen ist die Frage, ob die Anleger bereits in der Anlageberatung über die Möglichkeit einer Rücknahmeaussetzung informiert wurden bzw. ob die Bankberater dies hätten tun müssen, ein zentraler Streitpunkt. Diese Streitfrage wurde nunmehr durch zwei höchstrichterliche Urteile gelöst. Im April 2014 entschied der Bundesgerichtshof, dass Bankberater bereits in der Anlageberatung darauf hinweisen mussten, dass offene Immobilienfonds geschlossen werden können. Da es sich bei der Schließung um eine gesetzlich vorgesehene Ausnahme vom Grundprinzip der jederzeitigen Rückgabe an die Fondsgesellschaft handelt, mussten Berater auch ohne eine entsprechende Nachfrage des Anlegers hierauf hinweisen (Urteile vom 29. April 2014, Aktenzeichen: XI ZR 477/12 und XI ZR 130/13).

 

Warum sind Urteil zu offenen Immobilienfonds auch für Anleger des SEB Optimix Ertrag interessant?

 

Die neuen BGH-Urteile behandeln zwar die Anlageberatungen zu offenen Immobilienfonds und können daher nicht direkt auf Anlageberatungen zum SEB Optimix Ertrag oder anderen Dachfonds angewendet werden. Jedoch werden sowohl Dachfonds als auch offenen Immobilienfonds von sehr ähnlichen Grundprinzipien und Gesetzesregeln geprägt. Es gilt jeweils das Grundprinzip, dass die Fondsanteile jederzeit zurückgegeben werden können. Diese Grundregel wird bei beiden Fondsarten durch eine gesetzlich festgelegte Ausnahme aufgeweicht. Die Anteilsrücknahme kann ausgesetzt und der Fonds geschlossen werden.

 

Können Anleger des SEB Optimix Ertrag nun selbst Ansprüche geltend machen und Schadensersatz verlangen? Wenn die Beratung Defizite aufwies (z. B. weil die Berater nicht über die Möglichkeit einer Schließung aufklärten), dann liegt eine Falschberatung vor und dem betroffenen Anleger stehen Schadensersatzansprüche zu. Wenn Anleger bezweifeln, dass ihre Anlageberatung ordnungsgemäß verlief, sollte die Beratung rechtlich überprüft werden. Eine aussagekräftige Antwort auf die Frage nach Schadensersatz kann jedoch nur nach einer Überprüfung des individuelle Beratungsgesprächs gegeben werden. Wenn Anleger des SEB Optimix Ertrag wissen möchten, wie es um ihren konkreten Fall bestellt ist, sollten sie sich an einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht wenden. Die Anwälte der Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen beraten Mandanten, die in Fonds SEB Optimix Ertrag investierten.

 

Weitere Informationen den beiden Entscheidungen des Bundesgerichtshofs und dem Dachfonds SEB Optimix Ertrag befinden sich auf der Homepage der Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen.

 

Dr. Stoll & Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht

Einsteinallee 3

77933 Lahr

Telefon: 07821 / 92 37 68 - 0

Fax: 07821 / 92 37 68 - 889

kanzlei@dr-stoll-kollegen.de

www.dr-stoll-kollegen.de