Degi International: Schadensersatz bei mangelhafter Risikoaufklärung möglich

Degi International: Schadensersatz bei mangelhafter Risikoaufklärung möglich
21.05.2014239 Mal gelesen
Der offene Immobilienfonds Degi International wird abgewickelt. Laut BGH können Anleger Schadensersatzansprüche geltend machen, wenn sie nicht über das Schließungsrisiko informiert wurden.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Der offene Immobilienfonds Degi International setzte in Folge der Finanzkrise die Rücknahme der Anteile aus, da er nicht über ausreichend liquide Mittel verfügte, die Rückgabewünsche der Anleger zu bedienen. Inzwischen befindet sich der Fonds in der Liquidation. Die Anleger erhalten in turnusmäßigen Abständen Ausschüttungen. Wie hoch diese ausfallen, ist in erster Linie davon abhängig, zu welchem Preis die Immobilien aus dem Bestand des Degi International verkauft werden können. Dabei müssen die betroffenen Anleger in der Regel allerdings mit Verlusten rechnen.

Nun macht ein aktuelles Urteil des BGH den betroffenen Anlegern wieder Mut, doch nicht auf ihrem finanziellen Schaden sitzen bleiben zu müssen. Der Bundesgerichtshof entschied am 29. April 2014 (Az. XI ZR 477/12 u.a.), dass die vermittelnden Banken die Anleger ungefragt über das Schließungsrisiko eines offenen Immobilienfonds hätten hinweisen müssen.

Haben die Banken dieses Risiko verschwiegen, können nach Auffassung der Karlsruher Richter Schadensersatzansprüche gegen sie geltend gemacht werden. Die Möglichkeit die Rücknahme der Anteile auszusetzen, sei  für die Anleger ein stetes Liquiditätsrisiko während der gesamten Investitionsphase. Dabei spiele es laut BGH keine Rolle, ob die Schießung des Fonds absehbar war oder nicht. Auch gelte diese Beratungspflicht der Banken für Verträge, die bereits vor der Finanzkrise 2008 geschlossen wurden.

Ob eine fehlerhafte Anlageberatung durch die Bank vorlag und Schadensersatz geltend gemacht werden kann, muss natürlich im Einzelfall geprüft werden. Das Urteil des Bundesgerichtshofs bietet auch Anlegern, die schon einmal erfolglos auf Schadensersatz geklagt haben, nun eine zweite Chance. Denn die Aussichten, Ansprüche auf Schadensersatz durchsetzen zu können, sind durch die aktuelle Rechtsprechung des BGH deutlich gestiegen.

Zur Durchsetzung der Schadensersatzansprüche können sich geschädigte Anleger an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden.

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