Santander Vermögensverwaltungsfonds Total Return: Können sich Anleger wehren, die von der Schließung überrascht wurden?

Santander Vermögensverwaltungsfonds Total Return: Können sich Anleger wehren, die von der Schließung überrascht wurden?
09.05.2014179 Mal gelesen
Fondsschließungen und auch Auflösungen beschäftigten bereits die Anleger verschiedener offener Fonds. Auch der Santander Vermögensverwaltungsfonds Total Return P wurde zunächst geschlossen und später aufgelöst. Der BGH entschied nun in zwei Urteilen zur Aufklärung über Schließungsrisiko bei offenen

Offene Fonds sind nicht immer offen - sie können auch geschlossen werden. Dies mussten zahlreiche Anleger feststellen, als vor einigen Jahren verschiedene offene Immobilienfonds geschlossen wurden und später teilweise sogar aufgelöst wurden. Dies hatte auch Auswirkungen auf Dachfonds, die in offene Immobilienfonds investierten. So auch bei dem Santander Vermögensverwaltungsfonds Total Return P (WKN: SEB1AB, ISIN: DE000SEB1AB7). Dieser wurde Anfang 2012 geschlossen. Im Dezember 2013 ereilten den Fonds endgültige Aus. Seitdem befindet sich der Dachfonds in der Abwicklung.

 

Dennoch ist das Thema Schließung und Auflösung noch nicht für alle Anleger des Santander Vermögensverwaltungsfonds Total Return abgehakt. Denn nicht jedem Anleger war bewusst, dass ein Dachfonds geschlossen und aufgelöst werden kann. Für jene Anleger können zwei Urteile des Bundesgerichtshofs Interessantes bieten: Das Gericht hatte über die Frage zu entscheiden, ob Bankberater bereits in der Anlageberatung darüber informierten mussten, dass offene Immobilienfonds geschlossen werden können. Das Gericht bejahte diese Frage: In einer Anlageberatung durften Anleger erwarten, dass sie von Bankberatern auf die Schließungsmöglichkeit hingewiesen werden. Denn die Schließung eines offenen Fonds ist eine Ausnahme vom Grundsatz, dass Anleger ihre Fondsanteile jederzeit an die Fondsgesellschaft zurückgeben können. Aufgrund dessen mussten Anleger von Bankberatern ungefragt auf dieses Risiko hingewiesen werden (Urteile vom 29.04.2014, Aktenzeichen: XI ZR 477/12 und XI ZR 130/13).

 

Sind Urteile zu offenen Immobilienfonds auch für Dachfonds-Anleger nützlich?

 

Können Anleger, die in einen Dachfonds investierten, von diesen Entscheidungen profitieren? Zunächst ist festzuhalten, dass die Urteile Fälle behandeln, in welchen es um die Anlageberatungen zu offenen Immobilienfonds geht. Daher sind sie auf die Anlageberatung zu Dachfonds wie den Santander Vermögensverwaltungsfonds Total Return nicht direkt anwendbar. Jedoch gibt es bei Dachfonds ähnliche Regelungen und Grundprinzipien wie bei offenen Immobilienfonds. Beide Fondsarten beruhen auf dem Grundsatz, dass Anteile börsentäglich an die Fondsgesellschaft zurückgegeben werden können. Und sowohl bei offenen Immobilienfonds als auch bei Dachfonds wird dieses Prinzip durch eine gesetzlich geregelte Ausnahme durchbrochen: Die Anteilsrücknahme kann ausgesetzt und der Fonds geschlossen werden.

 

Zweifeln Anleger daran, dass sie bei der Anlageberatung vor der Investition in den Santander Vermögensverwaltungsfonds Total Return zutreffend über das Schließungsrisiko aufgeklärt wurden, sollte die individuelle Beratung rechtlich überprüft werden. Wies die Beratung durch den Bankberater Defizite auf (z. B. weil die Anleger nicht über die Möglichkeit einer Schließung informiert wurden), so liegt eine schadensersatzauslösende Falschberatung vor. Weiterhin mussten von den Bankberatern verschiedene weitere Aufklärungs- und Informationspflichten beachtet werden. Anleger, die wissen möchten, wie es um ihren Fall bestellt ist, sollten sich an einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht wenden. Die Anwälte der Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen beraten und vertreten Mandanten, die in den Santander Vermögensverwaltungsfonds Total Return sowie dessen zwei Schwesterfonds investierten.

 

Weitere Informationen zum den Urteilen des Bundesgerichtshofs und dem Dachfonds und dessen Schwesterfonds befinden sich auf der Homepage der Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen.

 

Dr. Stoll & Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

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