Es ist einige Zeit verstrichen, seitdem eine Schließungswelle zahlreiche offene Immobilienfonds heimsuchte. Für die Gerichte ist dieses Thema jedoch nach wie vor präsent, da sie sich mit den Klagen von Anlegern auseinandersetzen müssen, die sich schlecht beraten fühlen. Bei diesen Prozessen steht oftmals u.a. folgende Frage im Mittelpunkt: Haben die Bankberater in der Anlageberatung ihre Kunden darauf hingewiesen, dass ein offener Immobilienfonds geschlossen werden kann bzw. hätten sie dies tun müssen?
Nun hat der Bundesgerichtshof sich mit dieser Frage befasst. In zwei Urteilen entschied das Gericht, dass Anleger von ihren Bankberatern einen entsprechenden Hinweis erwarten durften - sogar ohne eine entsprechende Nachfrage des Anlegers (Urteile vom 29.04.2014, Aktenzeichen: XI ZR 477/12 und XI 130/13). Offene Immobilienfonds beruhen auf dem Grundprinzip der steten Verfügbarkeit, da die Fondsanteile jederzeit an die Fondsgesellschaft zurückgegeben werden können. Dass die Anteilsrücknahme im Fall von Liquiditätsschwierigkeiten von Gesetzes wegen auszusetzen ist, sei eine Ausnahme vom diesem Grundprinzip. Daher mussten die Berater sogar ohne eine entsprechende Nachfrage des Anlegers auf dieses Risiko hinweisen, so der Bundesgerichtshof. Fehlte es an einer solchen Aufklärung, dann wurden Anleger in der Beratung nicht vollständig informiert.
Anleger, die selbst von Schließungen betroffen waren und nun wissen möchten, ob sie Ansprüche geltend mache können, sollten sich an einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht wenden, wenn sie ihren individuellen Fall prüfen lassen möchten. Die Anwälte der Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen beraten und vertreten gerichtlich und außergerichtlich zahlreiche Anleger, die in offene Immobilienfonds und Dachfonds investierten.
Dr. Stoll & Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
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