Banken haften bei offenem Immobilienfonds (Beton-Gold)

Aktien Fonds Anlegerschutz
02.05.2014128 Mal gelesen
Eine Bank hatte einen Kunden beraten und ihm Anteile an einem offenen Immobilienfonds empfohlen, die dieser dann von der Fondsgesellschaft kaufte. Die Bank hat jedoch den Kunden nicht darauf hingewiesen, dass es Schwierigkeiten mit der Anteilsrücknahme seitens der Fondsgesellschaft geben könnte.

Eine Bank hatte einen Kunden beraten und ihm Anteile an einem offenen Immobilienfonds empfohlen, die dieser dann von der Fondsgesellschaft kaufte. Die Bank hat jedoch den Kunden nicht darauf hingewiesen, dass es Schwierigkeiten mit der Anteilsrücknahme seitens der Fondsgesellschaft geben könnte. Die Fondsgesellschaft kann nämlich die Anteilsrücknahme aussetzen, d.h. sich weigern die Anteile zurück zu nehmen, wenn sie nicht genügend Geld für die Rückzahlung an den Kunden hat. Über dieses eklatante Risiko, dass der Kunde auf seinen Fondsanteilen sitzen bleibt und sie nicht an die Fondsgesellschaft zurückgeben kann, hatte die Bank den Kunden nicht hingewiesen. Es kam wie es kommen musste. Die Fondsgesellschaft schloss den Fonds, d.h. sie setzte die Anteilsrücknahme mangels Liquidität aus. Der Kunde konnte nun seine Fondsanteile nicht mehr an die Fondsgesellschaft zurückgeben. Er konnte sie nur noch über die Börse, jedoch zu erheblich geringeren Kursen versuchen zu verkaufen.

 

In einer aktuellen Entscheidung vom 29.04. hat der BGH (XI ZR 477/12 und XI ZR 130/13) entschieden, dass die Bank dem Kunden zum Schadensersatz verpflichtet ist und ihm die Anteile zum damaligen Kaufpreis zurücknehmen muss. Lediglich eventuell zwischenzeitlich erhaltene Ausschüttungen muss der Kunde sich anrechnen lassen.