Prokon: Dept to Equity, Genussrechte zu Gesellschaftsanteilen

Prokon: Dept to Equity, Genussrechte zu Gesellschaftsanteilen
03.04.2014435 Mal gelesen
Meidung einer Insolvenz durch Umwandlung durch dept - to - equity Swap Prokon – Gesellschafter statt Genussrechte

Meidung eines Prokon - Insolvenzantragsverfahrens:
Seitdem das Unternehmen einen Insolvenzantrag gestellt hat, wird geprüft, ob in das Regelinsolvenzverfahren eingeleitet wird. Nach Medieninformationen ist die finanzielle Lage stabil genug für die Auszahlung der Löhne und Gehälter der Mitarbeiter. Die Frage, ob die Anleger ihr investiertes Kapital zurückbekommen, bleibt jedoch fraglich. Gewissheit über die Zukunft Prokons werden wir erst haben, wenn das Amtsgericht Itzehoe vermutlich Anfang Mai über den Antrag entschieden haben wird.

Dept-to-Equity-Swap (Fremdkapital zu Eigenkapital):
Um im Interesse unserer Mandanten und Prokon-Anleger die wirtschaftlich sinnvollste Lösung zu finden, prüfen wir derzeit nicht nur mögliche Schadeneratzansprüche, sondern stehen in Kontakt und Zusammenarbeit mit einer auf das Insolvenzrecht spezialisierten Kanzlei. Das Insolvenzrecht kennt nämlich neben dem Regelinsolvenzverfahren auch weitere Verfahren. Insbesondere ein sog. Debt-to-Equity-Swap könnte für Prokon-Anleger von Interesse sein. Bei diesem Verfahren werden die Genussrechte in Beteiligungen an Prokon umgewandelt. Dadurch bekämen die Anleger Mitspracherechte und könnten von nun an die Geschicke des Unternehmens maßgeblich mitgestalten. Viel bedeutender ist jedoch die Folge, dass mit der rechtlichen Umwandlung nicht mehr ein Regelinsolvenzverfahren durchgeführt werden würde, welches für die Anleger mit der Auszahlung eines prozentual sehr geringen Anteils (Quote) gemessen am investierten Kapital enden würde.

Mehr als 50 % der Prokon-Anleger:
Voraussetzung für die Durchführung eines solchen Verfahrens wäre ein Mehrheitsbeschluss der Prokon-Anleger, um eine entsprechende Umwandlung durchführen zu können.
Sollten Sie Interesse an der Durchführung eines solchen Verfahrens haben, bitten wir Sie, sich bei unserem Anleger-Pool anzumelden. Ziel ist es, möglichst schnell mindestens 50 % der Anleger zu vereinen, um gemeinsam die wirtschaftlich sinnvollste Lösung, eventuell ein Dept-Equity-Swap (Wandlung von Fremdkapital in Eigenkapital), zu finden.

Hier ist allerdings Eile geboten, da die ausrechende Stimmzahl zur Umwandlung vor der Insolvenzeröffnung vorliegen sollte.

Schadenersatzforderungen zur Insolvenztabelle:

Falls das Umwandlungsverfahren mangels ausreichender rechtzeitiger Beteiligung der Anleger nicht zustandekommen sollte, sollten Prokon Genussrechteinhaber trotz dessen handeln. Als Alternative werden wir für unsere Mandanten nach Prüfung Schadenersatzansprüche in Höhe der Genussrechte zur Insolvenztabelle anmelden und ggf. durch Feststellung durchsetzen. Damit werden diese Anleger vor den nachrangigen Genussrechtsinhabern aus der Insolvenzmasse befriedigt.

Die Anmeldung in unserem Prokon Anlegerpool ist für sie unverbindlich und kostenfrei.
Nach Anmeldung werden sie in weiteren Informationsschreiben kostenfrei und unverbindlich zu den Möglichkeiten und Aussichten der Durchführung eines Dept-to-equity-Verfahrens informiert.

Mehr zu Prokon hier:

http://www.kanzleimitte.de/prokon--96-genussrechte--_1506.html