INFINUS AG: Das Warten hat ein Ende

INFINUS AG: Das Warten hat ein Ende
02.04.2014451 Mal gelesen
02.04.2014 – Über das Vermögen des größten Emittenten, der Future Business KG aA wurde am 01.04.2014 das Insolvenzverfahren eröffnet. Endlich können Anleger ihre Forderungen zur Insolvenztabelle anmelden. Hierbei gilt es Fehler zu vermeiden und Besonderheiten zu berücksichtigen.

Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Das Amtsgericht Dresden (Az.: 532/543 IN 2257/13) hat am 01.04.2014 über das Vermögen der Future Business KG aA das Insolvenzverfahren endgültig eröffnet. Neben der PROSAVUS AG und ecoConsort AG ist die Future Business KG aA das dritte und zugleich größte Emissionshaus des INfinus-Firmengeflechts. Nicht nur Orderschuldverschreibungen sondern auch Genussrechte und Nachrangdarlehen wurden im großen Stil ausgegeben. Attraktive Renditen lockten hierbei tausende von Anlegern, die aufgrund der Insolvenzverfahren nun beträchtliche Schäden zu befürchten haben.

Forderungsanmeldung

Allerdings können Anleger, die Produkte der Future Business KG aA erworben haben, ihre Forderungen jetzt zur Insolvenztabelle anmelden und hierdurch einen Teil ihres Schadens kompensieren. Eine automatische Erfassung der Ansprüche gibt es aber nicht. Vielmehr sind die betroffenen Anleger aufgefordert aktiv zu werden. Das Volumen der anzumeldenden Forderungen ist enorm und musste laut einem aktuellen Bericht des Insolvenzverwalters Kübler von anfänglich 400 Mio. Euro auf 1 Mrd. Euro korrigiert werden. Auch die Zahl der geschädigten Anleger ist sprunghaft angestiegen, und zwar von 25.000 auf 40.000.

Kein Spaziergang

Der Anlageskandal rund um das INFINUS-Firmengeflecht dürfte damit neue Maßstäbe setzen und ein strenges Reglement erfordern. Folglich haben auch Anleger im Rahmen der Forderungsanmeldung einige Voraussetzungen zu erfüllen. Andernfalls laufen sie Gefahr, bei der Verteilung der Insolvenzmasse unberücksichtigt zu bleiben. Inhaber sog. Genussrechte und Nachrangdarlehen trifft es besonders hart. Aufgrund der Nachrangvereinbarung sind sie lediglich Investoren zweiter Klasse und dem Totalverlust unmittelbar ausgesetzt. Es besteht allerdings auch für diese Anleger die Möglichkeit, im Rang aufzusteigen.

Gewusst wie

Die auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte Anlegerschutzkanzlei Dr. Steinhübel Rechtsanwälte ist für die Nachrangproblematik besonders qualifiziert. Bereits vor mehreren Jahren gelang es Rechtsanwalt Dr. Steinhübel beim Bundesgerichtshof (BGH) im SMP-Insolvenzverfahren eine Grundsatzentscheidung gegen den dortigen Insolvenzverwalter Dr. Kübler herbeizuführen, die mittlerweile als Meilenstein in der BGH-Rechtsprechung zu nachrangigen Anlageprodukten anerkannt ist. Betroffene Anleger konnten so eine erstrangige Befriedigung erreichen.

Dr. Steinhübel Rechtsanwälte
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Über Dr. Steinhübel Rechtsanwälte:
Dr. Steinhübel Rechtsanwälte ist schwerpunktmäßig im Kapitalanlagerecht tätig. Neben institutionellen Investoren vertritt die Kanzlei vor allem Privatanleger, die durch den Erwerb einer Kapitalanlage einen finanziellen Schaden erlitten haben. Typische Anlageprodukte sind insoweit alle Wertpapierarten, (geschlossene) Fondbeteiligungen (Medien-, Schiffs-, LV- und Immobilienfonds etc.), sog. "Schrottimmobilien" und (atypisch) stille Beteiligungen. Rechtsanwalt Dr. Steinhübel zählt seit vielen Jahren zu den erfolgreichen Anlegerschutzanwälten. Die Zeitschrift "FOCUS" (24/2000) nahm ihn bereits im Jahr 2000 in ihre Liste der Spezialisten für Kapitalanlagerecht auf. Die Zeitschrift "Capital"(07/2008) listete ihn als Experten im Bankrecht.