PROKON: Sanierung oder Insolvenzverfahren - Weiterer Weg für Genussrechte-Inhaber nach wie vor offen

PROKON: Sanierung oder Insolvenzverfahren - Weiterer Weg für Genussrechte-Inhaber nach wie vor offen
05.02.2014339 Mal gelesen
Nach der Aufregung rund um den Insolvenzantrag heißt es für PROKON Genussrechte-Anleger derzeit abwarten. Denn das weitere Verfahren hängt von einem Rechtsprobleme und dessen Auflösung ab. Interessengemeinschaft für Anleger von Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

Wie (und wann) geht es nach dem Insolvenzantrag der PROKON Regenerative Energien GmbH weiter? Für die Anleger, die PROKON Genussrechte in ihrem Depot haben, ist diese Frage nach wie vor offen. Die derzeit zur Debatte stehenden Optionen sind entweder ein Insolvenzverfahren oder eine Sanierung. Welche dieser beiden Möglichkeiten auf die Anleger tatsächlich zukommen wird, hängt von der noch ausstehenden Antwort auf eine Rechtsfrage ab.

 

Weiteres Verfahren hängt von Rechtsfrage ab

 

Die für den Fortgang des Verfahrens entscheidende Frage ist, ob es überhaupt zu einem Insolvenzverfahren kommen kann. Denn es ist nicht einfach zu beantworten, ob die Kündigung von Genussrechten überhaupt einen Insolvenzgrund darstellt. Ohne einen Insolvenzgrund kann ein Insolvenzverfahren aber nicht eröffnet werden. Derzeit befindet sich die PROKON Regenerative Energien GmbH im sogenannten vorläufigen Insolvenzverfahren, das dem "eigentlichen" Insolvenzverfahren vorgelagert ist.

 

Die Geschäftsführung und der vorläufigen Insolvenzverwalters teilten in einem Schreiben vom 28.01.2014 mit, dass ein Restrukturierungskonzept erarbeitet werde. Wenn das vorläufige Insolvenzverfahren nicht in das Insolvenzverfahren übergeht, soll mit Hilfe dieses Konzepts das Unternehmen saniert werden. Diese verschiedenen Szenarien bedeuten für betroffenen PROKON Genussrechte-Anleger, dass sie Veränderungen entgegensehen - sei es durch ein Insolvenzverfahren oder durch eine Restrukturierung.

 

Interessengemeinschaft für Anleger

 

Bereits wenige Tage nach dem Insolvenzantrag präsentiert sich die Entwicklung des Falls PROKON als mit komplexen Rechtsfragen gespickt. Die Konsequenz dieser (noch) ungelösten Fragen ist, dass es für die betroffenen Genussrechte-Inhaber derzeit noch keine klaren und eindeutigen Ansagen geben kann, was genau auf sie zukommt und welche Auswirkungen dies auf ihre Investition haben wird. Genussrechte-Inhaber, die angesichts der Komplexität des Falls PROKON eine anwaltliche Vertretung wünschen, können sich der Interessengemeinschaft der Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen anschließen. Die sowohl im Bank- und Kapitalmarktrecht als auch im Insolvenzrecht tätigen Anwälte der Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen vertreten bereits in anderen Insolvenzverfahren betroffene Anleger.

 

Mehr Informationen:

www.prokon-schutzgemeinschaft.de

 

Dr. Stoll & Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht

Einsteinallee 3

77933 Lahr

Telefon: 07821 / 92 37 68 - 0

Fax: 07821 / 92 37 68 - 889

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