PROKON Genussrechte: Insolvenzverfahren oder Restrukturierung – Anleger nach wie vor im Ungewissen

PROKON Genussrechte: Insolvenzverfahren oder Restrukturierung – Anleger nach wie vor im Ungewissen
03.02.2014513 Mal gelesen
Wie wird es nach dem Insolvenzantrag für die PROKON Genussrechte-Anleger weitergehen? Diese Frage und die hiermit zusammenhängenden Rechtsprobleme beschäftigen die Öffentlichkeit und die Anleger. Interessengemeinschaft für Anleger von Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

Der Erneuerbare-Energien-Unternehmensgruppe PROKON und die Frage, wie es für rund 75.000 Genussrechte-Inhaber nach dem Insolvenzantrag weitergeht, ist in den vergangenen Tage zu einem Dauerbrenner in den Wirtschaftsteile der Zeitungen geworden. Die großen Schlagzeilen gehören mittlerweile zwar anderen Themen, doch die Frage, welche weitere Entwicklung auf die PROKON Regenerative Energien GmbH und deren Genussrechtsanleger wartet, ist nach wie vor offen. Die Geschäftsführung des im vorläufigen Insolvenzverfahren befindlichen Unternehmens und der vorläufigen Insolvenzverwalters teilen in einem Schreiben vom 28.01.2014 mit, dass ein Restrukturierungskonzept erarbeitet werde. Dieses Konzept solle die weitere Zukunft des Unternehmens regeln, sollte das vorläufige Insolvenzverfahren nicht in ein Insolvenzverfahren übergehen.

 

Entscheidende Frage noch offen

 

Eben diese Frage - kann es überhaupt zu einem Insolvenzverfahren kommen - ist eine der entscheidenden Weichenstellungen nach dem Insolvenzantrag der PROKON Regenerativen Energien GmbH. Denn es ist nicht einfach zu beantworten, ob die Kündigung von Genussrechten überhaupt einen Insolvenzgrund darstellt. Ohne einen Insolvenzgrund kann ein Insolvenzverfahren aber nicht eröffnet werden. Diese verschiedenen Szenarien bedeuten für betroffenen PROKON Genussrechte-Anleger, dass sie Veränderungen entgegensehen - sei es durch ein Insolvenzverfahren oder durch eine Restrukturierung.

 

Interessengemeinschaft für Anleger

 

Bereits wenige Tage nach dem Insolvenzantrag präsentiert sich die Entwicklung des Falls PROKON als mit komplexen Rechtsfragen gespickt. Die Konsequenz dieser (noch) ungelösten Fragen ist, dass es für die betroffenen Genussrechte-Inhaber derzeit noch keine klaren und eindeutigen Ansagen geben kann, was genau auf sie zukommt und welche Auswirkungen dies auf ihre Investition haben wird. Genussrechte-Inhaber, die angesichts der Komplexität des Falls PROKON eine anwaltliche Vertretung wünschen, können sich der Interessengemeinschaft der Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen anschließen. Die sowohl im Bank- und Kapitalmarktrecht als auch im Insolvenzrecht tätigen Anwälte der Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen vertreten bereits in anderen Insolvenzverfahren betroffene Anleger.

 

Mehr Informationen:

www.prokon-schutzgemeinschaft.de

 

Dr. Stoll & Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht

Einsteinallee 3

77933 Lahr

Telefon: 07821 / 92 37 68 - 0

Fax: 07821 / 92 37 68 - 889

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