Die Fondsverwaltung wappnet sich für eine Auseinandersetzung mit der Finanzverwaltung durch alle Instanzen. Die Zeche muss der Anleger bezahlen, und zwar in Höhe von 4,5 % seiner Pflichteinlage. So jedenfalls die Zahlungsaufforderung, die Anleger mit einer Zahlungsfrist bis zum 31.03.2014 erhalten haben.
Stellungnahme der Kanzlei Göddecke
Zwar kann man über die Zahlungspflicht - insbesondere im Hinblick auf § 4 Nr. 3 des Gesellschaftsvertrages - jedenfalls vortrefflich streiten. Unbeschadet dessen spricht manches dafür, dass eine entsprechende Zahlung aller Beteiligten sinnvoll ist. So entschied das Finanzgericht München am 19.12.2013 (Az.: 1 K 2603/11, nicht rechtskräftig) bei einem anderen Medienfonds (Lord of the Rings - Episode II der Hannover Leasing) zugunsten der Steuervorteile der Kapitalanleger. Ein Vorgehen gegen die Finanzverwaltung vor Gericht kann sich also durchaus lohnen.
Von Interesse sind insoweit auch die weiteren Informationen auf den Informationsveranstaltungen der Fondsgesellschaft. Ob die Rückzahlung für Sie im Einzelfall sinnvoll ist, bedarf jedoch einer individuellen Prüfung.
Hierfür stehen die Anwälte der Kanzlei Göddecke gerne zur Verfügung.
Rechtsanwalt Hartmut Göddecke
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