PROKON: Wie geht es für die Genussrechte-Anleger nach dem Insolvenzantrag weiter?

PROKON: Wie geht es für die Genussrechte-Anleger nach dem Insolvenzantrag weiter?
24.01.2014493 Mal gelesen
Dass die PROKON Regenerative Energien GmbH den Gang zum Insolvenzgericht antreten musste, ist für die Anleger ein Einschnitt. Doch der Schlusspunkt im Fall PROKON ist dies nicht – die Anleger werden sich hiermit weiter beschäftigen müssen. Denn es stehen noch wichtige Entscheidungen aus.

Die (mediale) Aufregung rund um den Insolvenzantrag ist noch nicht abgeklungen, da verlagert sich für die Anleger der Fokus auf die naheliegende Frage, wie es jetzt weitergehen wird. Und schon bei dieser Frage wird es kompliziert. Denn wie es konkret für die Anleger weitergehen wird, hängt unter anderem von einer Rechtsfrage ab. Liegt wegen der Kündigungen von Genussrechten überhaupt ein Insolvenzgrund vor? Zwar mag diese Frage auf den ersten Blick paradox anmuten - schließlich hat die PROKON Regenerative Energien GmbH einen Insolvenzantrag bei Gericht eingereicht - jedoch wird die Beantwortung dieser Frage weitreichende Konsequenzen für die Anleger haben.

 

Rechtsfrage entscheidet (mit) über den weiteren Verlauf des Falls

 

Nach dem Einreichen des Insolvenzantrags bei Gericht befindet sich die PROKON Regenerative Energien GmbH im sogenannten Insolvenzeröffnungsverfahren. In diesem dem "eigentlichen" Insolvenzverfahren vorgelagerten Verfahren wird geprüft, ob die Voraussetzungen für ein (förmliches) Insolvenzverfahren vorliegen. Um ein Insolvenzverfahren einzuleiten muss ein Insolvenzgrund vorliegen. Und genau an dieser Stelle spielt die Frage, ob die Kündigung von Genussrechten einen Insolvenzgrund darstellt oder nicht, eine Rolle. Je nach Entscheidung des Gerichts, ob ein Insolvenzgrund vorliegt oder nicht, wird das Insolvenzverfahren eröffnet oder nicht.

 

Das Einreichen des Insolvenzantrags bei Gericht war daher alles andere als die letzte "Weichenstellung" für die PROKON Genussrechte-Inhaber ist. Der Fall PROKON wird die Anleger auch noch weiter beschäftigen. Da solche, schon ab Beginn mit Rechtsproblemen behaftete Verfahren für die meisten Anleger Neuland sind, können sich Anleger, die eine anwaltliche Vertretung bzw. Beratung wünschen, der Interessengemeinschaft der Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen anschließen. Die sowohl im Bank- und Kapitalmarktrecht als auch im Insolvenzrecht tätigen Anwälte der Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen vertreten bereits in anderen Insolvenzverfahren betroffene Anleger. Nun wurde auch die Anleger von PROKON Genussrechten eine Interessengemeinschaft gegründet. Es soll ermittelt werden, welche rechtlichen Optionen den betroffenen Anlegern offenstehen.

 

Mehr Informationen: www.prokon-schutzgemeinschaft.de

 

Dr. Stoll & Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

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