Santander Vermögensverwaltungsfonds Kapitalprotekt P: Was können Anleger nach der Auflösung unternehmen?

Santander Vermögensverwaltungsfonds Kapitalprotekt P: Was können Anleger nach der Auflösung unternehmen?
08.01.2014324 Mal gelesen
Rund 2 Jahre nach der Schließung des Santander Vermögensverwaltungsfonds Kapitalprotekt wurde im Dezember 2013 die Auflösung des Dachfonds beschlossen. Anleger, die sich über ihre rechtlichen Optionen informieren möchten, können sich an Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht wenden.

Mitte Dezember 2013 erhielten die Anleger des Santander Vermögensverwaltungsfonds Kapitalprotekt P (WKN: SEB1AA) Post. In einem Schreiben wurden sie darüber informiert, dass der seit Anfang 2012 geschlossene Dachfonds aufgelöst werde. Als Grund für die Auflösung des Santander Vermögensverwaltungsfonds Kapitalprotekt P und dessen Schwesterfonds verwies das Fondsmanagement auf die Krise der offenen Immobilienfonds hin. In den vergangenen Jahren wurden zahlreiche offene Immobilienfonds geschlossen und auch aufgelöst.

 

Die Folge der Auflösung des Santander Vermögensverwaltungsfonds Kapitalprotekt P ist dessen Abwicklung bis zum 30.06.2017. Das in dem Fonds gebundene Geld solle laut Fondsmanagement sukzessive an die Anleger ausgezahlt werden; eine erste Auszahlung solle noch in diesem Monat erfolgen. Bei den hieran anschließenden Ausschüttungen kommt darauf an, wie sich die Abwicklung der Zielfonds gestaltet.

 

Das beschlossene Aus des Santander Vermögensverwaltungsfonds Kapitalprotekt P und der beiden Schwesterfonds Santander Vermögensverwaltungsfonds Kapitalprotekt Substanz und Santander Vermögensverwaltungsfonds Total Return führte in den vergangenen Wochen zu Anfragen von Anlegern an die Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH. Ein immer wieder genanntes Anliegen dieser Anfragen ist die Frage, welche rechtlichen Handlungsmöglichkeiten den Anlegern des Dachfonds offenstehen, wenn Anleger des Santander Vermögensverwaltungsfonds Kapitalprotekt P das Gefühl haben, dass sie bei der Entscheidung, an der "Vorgängerin" SEB Vermögensverwaltung oder dem Dachfonds teilzunehmen, falsch beraten worden zu sein. Diese Fragstellung wird im Zuge der Auflösung - die für nicht wenige Anleger überraschend sein dürfte - wohl weiterhin brisant bleiben.

 

Anleger können ihre rechtlichen Optionen überprüfen lassen

Haben Anleger Zweifel an der damaligen Beratung - vielleicht auch deshalb, weil sie nichts von der Möglichkeit der Schließung und Auflösung erfuhren - sollte die Anlageberatung überprüft werden. Passierten bei der Beratung durch den Bankberater Fehler, liegt eine schadensersatzauslösende Falschberatung vor.

 

Eine solche fehlerhafte Beratung kann nicht nur dann vorliegen, wenn der Santander Vermögensverwaltungsfonds Kapitalprotekt P nicht zu den Anlagezielen passt, sondern beispielsweise auch dann, wenn Anlegern nicht erklärt wurde, dass Fonds wie der Santander Vermögensverwaltungsfonds Kapitalprotekt P die Anteilsrücknahme unbefristet aussetzen können und auch aufgelöst werden können. Daher ist gerade die jederzeitige Verfügbarkeit des investierten Kapitals nicht gegeben und Auszahlungspläne und ähnliches lassen sich nicht immer realisieren. Weiterhin mussten die Anleger auch zutreffend über Provisionen aufgeklärt werden. Dies sind nur einige Beispiele, die einer rechtlichen Überprüfung unterzogen werden.

 

Ob und welche konkreten rechtlichen Optionen Anlegern offenstehen, kann nur durch eine Überprüfung des individuellen Falls ermittelt werden. Anleger des Santander Vermögensverwaltungsfonds Kapitalprotekt P, die wissen möchten, welche Rechte und Ansprüche ihnen zustehen und ob sie diese durchsetzen können, können sich von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht beraten lassen. Die Anwälte der Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen beraten und vertreten bereits Mandanten, die an den Fonds Santander Vermögensverwaltungsfonds Kapitalprotekt P, Santander Vermögensverwaltungsfonds Kapitalprotekt Total Return P.

 

Dr. Stoll & Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht

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