Antrag bei Gütestelle kann Verjährungseintritt aufhalten

Antrag bei Gütestelle kann Verjährungseintritt aufhalten
27.12.2013268 Mal gelesen
Wer Schadensersatzansprüche in Betracht zieht sollte die Verjährungsfristen im Auge behalten. Ein Antrag bei einer staatlich anerkannten Gütestelle kann den Verjährungseintritt aufhalten.

Geschädigte Anleger können den Verjährungseintritt durch Antrag bei einer staatlich anerkannten Gütestelle aufhalten.In welchen Fällen sollte ein Antrag bei einer staatlich anerkannten Gütestelle eingereicht werden? Sofern für eine Prüfung der Verjährung und/oder für die Ausarbeitung und Einreichung einer Klageschrift zur Hemmung der Verjährung bis 31.12.2013 nicht mehr genügend Zeit vorhanden sein sollte, bietet sich die vereinfachte Geltendmachung dieser Ansprüche bei einer staatlich anerkannten Gütestelle an.

Die Inanspruchnahme einer staatlich anerkannten Gütestelle empfiehlt sich auch bei Forderungen deren Verjährung am 01.01.2011 zu laufen begonnen hat, bei Fällen zu denen in 2014 positive obergerichtliche Rechtsprechung erwartet wird, oder wenn noch weitere Informationen erhoben werden müssen, oder in Fällen, die anwaltlich wegen der allgemeinen Arbeitsüberlastung zum Jahresende hin schlichtweg nicht mehr bearbeitet werden können.

Dies wird Zertifikate-Fälle und v.a. lang laufende Geldanlagen wie geschlossene Fonds, Investmentfonds, offene Immobilienfonds, stille Beteiligungen, Investments in Lebensversicherungsmänteln, finanzierte Lebensversicherungspolicen, Private-Equity-Investments u.ä. betreffen.

In all diesen Fällen von möglicherweise eintretender Verjährung können Sie einen Antrag bei der staatlich anerkannten Gütestelle Staudenmayer einreichen.

Die staatlich anerkannte Gütestelle Staudenmayer befasst sich schwerpunktmäßig mit dem Recht der Geldanlage, einschließlich der Bezüge zum Steuer-, Handels-, Gesellschafts- und Erbrecht, die dabei regelmäßig auftreten. Rechtsanwalt Staudenmayer ist Fachanwalt für Steuerrecht und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

Durch ein Gütestellenverfahren kann eine schnelle, kostengünstige und nicht öffentlich verhandelte Lösung herbeigeführt werden, wenn die Gegenseite sich auf das Verfahren vor der anerkannten Gütestelle einlässt. Falls nicht, bleibt es bei der Hemmung der Verjährung durch den rechtzeitigen Antragseingang.

Die Antragseinreichung bei der staatlich anerkannten Gütestelle bietet folgende Vorteile:

1. Hemmung der Verjährung

Durch die staatliche Anerkennung als Gütestelle tritt bereits mit rechtzeitigem Antragseingang die Hemmung der Verjährung für die Verfahrensdauer plus 6 Monate ein, wenn "demnächst" nach Antragseinreichung die Bekanntgabe des Antrags an den Schuldner erfolgt.

2. Geringere Verfahrenskosten

Bei dem Verfahren vor der staatlich anerkannten Gütestelle Staudenmayer entstehen im Vergleich zum gerichtlichen Verfahren meist deutlich geringere Kosten. Lehnt die Antragsgegnerseite die Durchführung des Verfahrens ab, ist lediglich eine niedrige pauschale Vergütung zu bezahlen. Wird das Verfahren durchgeführt, wird seitens der staatlich anerkannten Gütestelle nach Zeitaufwand gemäß der Verfahrensordnung abgerechnet. Ihre eigenen Kosten trägt jede Seite grundsätzlich selbst, es sei denn, die Beteiligten treffen eine andere Regelung.


3. Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehung

Ziel des Güteverfahrens ist eine gütliche und für alle Beteiligten akzeptable Lösung. Dadurch werden persönliche Beziehungen zwischen den Parteien und insbesondere laufende Geschäftsbeziehungen nicht in dem Maße belastet wie durch ein Gerichtsverfahren. Teilweise ist zu beobachten, dass die Geschäftsbeziehung durch die gütliche Konfliktbeilegung nicht nur bestehen bleibt sondern sich sogar verbessert.

4. Vertraulichkeit

Da das Güteverfahren nichtöffentlich ist, gelangen keine vertraulichen Informationen an die Öffentlichkeit.

5. Einfache und verständliche Verfahrensordnung

Die von der Justizverwaltung anerkannte Verfahrensordnung ist einfach und verständlich. Allerdings setzt das Verfahren vor der staatlich anerkannten Gütestelle die Bereitschaft der Gegenseite voraus, das Güteverfahren durchzuführen. Die Hemmung der Verjährung tritt jedoch unabhängig davon ein, ob die Antragsgegnerseite das Güteverfahren durchzuführen wünscht, und unabhängig davon, ob im Gütetermin eine einvernehmliche Lösung zustande kommt.

Erfahrungsgemäß lässt sich in den meisten durchgeführten Güteverfahren eine für alle Seiten akzeptable Lösung finden. Neben der Erörterung der Rechtslage können auch wirtschaftliche und soziale Gesichtspunkte angesprochen werden.

6. Vollstreckbarkeit

Die vor der staatlich anerkannten Gütestelle geschlossenen Vereinbarungen sind vollstreckbar. So ist wie beim Gerichtsverfahren gewährleistet, dass die Einigung auch durchgesetzt werden kann, falls sich eine der Parteien nachträglich nicht mehr an die gefundene Einigung halten will. Dies unterscheidet die Einigung vor einer staatlich anerkannten Gütestelle gleichzeitig von Vereinbarungen, die vor sonstigen Stellen im Bereich der außergerichtlichen Streitschlichtung getroffen werden.

Im Rahmen des Güteverfahrens können allerdings keine Vereinbarungen oder Verträge geschlossen werden, für die gesetzlich eine notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist.

7. Einfache Verfahrenseröffnung

Grundsätzlich können Anträge bei drohendem Eintritt der Regelverjährung zum Jahresende vorab per Telefax unter 0711 / 89 66 03 71 bis 31.12.2013 24.00 Uhr (nicht per e-mail) eingereicht werden (gleiche Kommunikationsdaten wie Anwaltsbüro). Ich empfehle jedoch eine kurze telefonische Abstimmung unter 0711 / 89 66 03 70 rechtzeitig im Vorfeld.

Rechtsanwalt Staudenmayer als staatlich anerkannte Gütestelle