Widerrufsmöglichkeiten bei Darlehen zur Finanzierung von Immobilien oder Fonds

Widerrufsmöglichkeiten bei Darlehen zur Finanzierung von Immobilien oder Fonds
19.08.2013666 Mal gelesen
Fehlerhafte Widerrufsbelehrungen in Darlehensverträgen sind für den Verbraucher oft nicht zu erkennen. Wurde durch das Darlehen eine Immobilie oder ein Immobilienfonds finanziert so kann der Verbraucher durch einen Widerruf, der noch nach Jahren möglich ist schadlos aus der Sache herauskommen.

Wurde der Kauf einer Immobilie oder der Kauf z.B. eines Immobilienfonds bei einer Bank finanziert können sich Widerrufsmöglichkeiten ergeben, die der Verbraucher in den allermeisten Fällen nicht erkennen kann und ein Widerruf noch nach Jahren möglich ist.

Maßgebend ist immer die konkrete Widerrufsbelehrung im Darlehensvertrag. Hierzu gibt es z.B. eine Anzahl von Urteilen und auch Urteile des BGH. Ist der Darlehensvertrag ein rechtlich verbundenes Geschäft mit dem Immobiliengeschäft etc., was gleichfalls rechtlich geprüft werden muss, so kann sich ergeben, dass der Kunde den Darlehensvertrag lange nach Ablauf der vorgegebenen Widerrufsfrist noch widerrufen kann und die möglicherweise wertlose oder geringwertige Immobilie oder den wertlosen oder geringwertigen Fonds an die Bank abtreten kann. Der Widerruf bei unwirksamer Widerrufsbelehrung hat zur Folge, dass der Kunde die gezahlten Zinsen und Tilgungen und sein eingesetztes Kapital zurückerhält und die Bank die Anlage sozusagen als Ersatz erhält.

Der Bundesgerichtshof hat z.B. eine oftmals verwendete Widerrufsbelehrung bei Darlehensverträgen für unwirksam erklärt (Aktenzeichen des BGH: XI ZR 33/08). Die Widerrufsbelehrung lautete in diesem Fall zum Teil: "Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem dem Darlehensnehmer diese Belehrung mitgeteilt und eine Vertragsurkunde, der schriftliche Darlehensantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Darlehensantrages zur Verfügung gestellt wurde." Diese Belehrung ist laut dem BGH unklar und irreführend und ist deshalb unwirksam, da der Fristbeginn in der Belehrung nicht klar festgelegt wurde.

Der Verbraucher kann neben einem gleichfalls möglichen Widerruf zu den Anlagen vor allem auch die Widerrufsbelehrung des Darlehensvertrages widerrufen. Hierzu muss er zunächst die Belehrungen sichten. Da eine fehlerhafte und damit unwirksame Widerrufsbelehrung durch den Verbraucher, dem oftmals die Kenntnisse und die Rechtsprechung hierzu fehlen, in aller Regel nicht erkennen kann, sollte deshalb nicht Zögern die Belehrung durch einen auf diesem Gebiet versierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen.

Die vorliegende Darstellung einer konkreten Rechtsprechung des BGH ist unabhängig vom Vorliegen eines sogenannten Haustürgeschäfts. Handelte es sich um ein sogenanntes Haustürgeschäft, so müssen aber auch die Vorgaben zur Widerspruchsbelehrung bei Haustürgeschäften eingehalten sein.

Als weitere Hintergrundinformation sei erwähnt, dass ein Darlehensvertrag grundsätzlich nur innerhalb von zwei Wochen widerrufen werden kann. Sind die Vorgaben für eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung jedoch nicht eingehalten, so kann wie dargestellt der Verbraucher bzw. der Bankkunde den Darlehensvertrag noch nach Jahren widerrufen.

Ist wie im vorliegenden Fall z.B. der Fristbeginn (Beginn ab Vertragsangebot oder Vertragserklärung ?) unklar, so ist die Belehrung fehlerhaft und unwirksam.

Selbstverständlich kann und sollten auch andere Möglichkeiten der Rückabwicklung geprüft werden, insbesondere eine evtl. fehlende oder fehlerhafte Aufklärung und/oder Beratung. Die hier dargestellte Möglichkeit eines Widerrufs, falls eine solche Möglichkeit gegeben ist hat mehrere Vorteile, insbesondere in Bezug zur Beweissituation und zur Frage der Verjährung.