DSS Vermögensverwaltung

DSS Vermögensverwaltung
06.08.2013394 Mal gelesen
Mögliche Ansprüche gegen die Gesellschaft oder gegen die Berater, insbesondere aufgrund von Vorgaben zu einer Garantie/Kapitalgarantie.

Die DSS Vermögensverwaltung AG ist seit mehr als 10 Jahren unter anderem mit der Werbung "Die Sachwert-Spezialisten" auf dem Markt. Der Zweck mehrerer Gesellschaften sollte der Erwerb, die Vermietung und die Verwaltung von Immobilien, Immobilienbeteiligungen und weitere Beteiligungen, Ankauf von Wertpapieren etc. sein. Kommanditbeteiligungen wurden an Anleger verkauft. Die Anleger zahlten und zahlen in der Regel Einmalbeträge in die Kapitalanlage ein und/oder Ratenzahlungen von bis zu 30 Jahren.

Unter anderem wurde damit geworben, dass eine Kapitalgarantie zum Laufzeitende gesichert sei und sozusagen eine Gewinnhöchststandgarantie bestehen würde (ähnlich wie bei Britischen Lebensversicherern wie Clerical Medical und anderen).

Damit war klar, dass der Einsatz des Kapitals sicher sein sollte und darüber hinaus der höchste Gewinn, der während der Laufzeit eintrat, gleichfalls gesichert sein sollte.

Ansprüche können gegen den Berater und auch gegen die Gesellschaft bestehen. Hierzu sei erwähnt, dass Klagen auch gegen die Gesellschaft bereits erfolgreich ausgingen und vor diesem Hintergrund in der Regel sich je nach Einzelfall auch Vergleichsmöglichkeiten ergeben können.

Zunächst kann das Recht auf Kündigung bestehen, da die Anleger oftmals nicht über Gewinne und Verluste informiert worden sind.

Weiter muss in jedem Fall geprüft werden, ob ein Widerspruchsrecht noch besteht.

Ein Anspruch auf Schadensersatz zwecks Rückabwicklung kann bestehen, wenn Aufklärungs- und Beratungspflichten verletzt wurden. Ein Ansatzpunkt wurde bereits weiter angedeutet indem das Produkt sozusagen als sicher dargestellt wurde. Eine Anzahl von möglichen Aufklärungs- und Beratungsfehlern sind zu prüfen. Pflichtverletzungen, die sich ergeben können sind zum Beispiel: fehlende Aufklärung zum Handel auf dem Zweitmarkt, fehlende oder fehlerhafte Aufklärung und Beratung zu den Risiken, fehlerhafte Aufklärung zu Ausschüttungen und Entnahmen, Nichtaufklärung zu Rückvergütungen und weitere.

Erwähnt sei, dass die Kapitalanlagen leider auch oft durch Familienangehörige und auch durch Freunde und Bekannte empfohlen wurden, da ein Familienmitglied von der Vertriebsmannschaft angeheuert wurde. Dies beachtet sollte der Anleger keinesfalls sich scheuen deshalb die Angelegenheit nicht prüfen zu lassen. Weiter wurde in vielen Fällen für diese Anlage bestehende Anlagen wie Lebensversicherungen etc. aufgelöst etc.

Die kenntnisunabhängige Verjährungsfrist von 10 Jahren sollte unbedingt beachtet werden. Unabhängig hiervon ist die kenntnisabhängige (Kenntnis von Aufklärungs- und Pflichtverletzungen) Verjährungsfrist drei Jahre. Der Laie kann seit dem Jahre 2001 den Beginn der Verjährungsfrist und den Eintritt der Verjährung in aller Regel nicht selbst beurteilen oder einschätzen, so dass dem Anleger nur empfohlen werden kann alsbald die Sach- und Rechtslage überprüfen zu lassen.

Hierfür bietet sich immer eine komplette Auswertung (von der Verjährung bis zu den Pflichtverletzungen und den Erfolgsaussichten und einer Empfehlung) an, die ein auf diesem Gebiet versierter Anwalt Ihnen anbieten kann. Die oben genanten Andeutungen sind immer generelle und pauschale Aussagen. Maßgebend ist jedoch immer der Einzelfall, d.h. die persönliche und individuelle Aufklärung und Beratung, die Beweise durch Zeugen, schriftliche Dokumente wie Berechnungsbeispielen einschließlich erhaltener Prospekte etc. Der Verfasser rät Ihnen bei Erhalt von standardisierten Informationsbriefen per Postversand etc., hiervon Abstand zu nehmen, d.h. keinen Kontakt aufzunehmen. Gründe hierfür können dem Anleger auf Wunsch mitgeteilt werden.