ALBIS Capital AG & Co. KG – „Sprint“- Anleger werden mit anwaltlichem Schreiben zur Zahlung aufgefordert, betroffene Anleger sollten Ihre Ansprüche prüfen lassen bevor sie der Zahlung Folge leisten.

Aktien Fonds Anlegerschutz
17.07.2013274 Mal gelesen
Bei der ALBIS Capital AG & Co. KG handelt es sich um ein Unternehmen, das vor allem im Bereich von Leasinggeschäften tätig gewesen ist, dem so genannten Leasinganlagevermögen. Nach dem Fondskonzept sollten sich die Anleger entweder unmittelbar als Kommanditisten gemäß §§ 160 ff. HGB oder mittelbar als Treugeber an der ALBIS Capital AG & Co. KG beteiligen.

Dabei konnte der Anleger verschiedene Anlageformen mit unterschiedlichen Laufzeiten wählen. Bei den drei Anlageoptionen handelte es sich um die Möglichkeit der Beteiligung in der Variante "Classic", bei der der Anleger seine Beteiligung durch die Zahlung eines Einmalbetrages leistet. Ferner bestand die Option, sich im Wege der Beteiligungsart "Classic Plus" zu beteiligen, bei dieser Beteiligungsart sollten die erhaltenen Ausschüttungen des Models "Classic" als Wiederanlage zum Aufbau der Beteiligung "Plus" eingezahlt werden.

Als dritte Möglichkeit konnte der Anleger die Variante "Sprint" wählen, bei dieser Beteiligungsvariante wird die Beteiligungssumme in monatlichen Raten eingezahlt.

Viele Verträge der so genannten "Sprint"- Anleger laufen noch einige Jahre, so dass man grundsätzlich davon ausgehen könnte, dass der "Sprint"- Anleger seiner Einlageverpflichtung nachkommen müsste und die monatlichen Raten bis zum Ende seiner Laufzeit zahlen muss.

Die Rechtsanwälte Dr. May & Kollegen fordern die Sprint-Anleger seit geraumer Zeit auf, den Ratenzahlungsverpflichtungen nachzukommen, fordern angeblich rückständige Raten ein und machen dabei auch Rechtsanwaltskosten als Verzugsschaden geltend. In den Schreiben der Rechtsanwälte wird mit einem Klageverfahren und weiteren Kosten gedroht.

Nach diesseitiger Auffassung ist die Zahlungsaufforderung nicht unbedingt berechtigt, es bestehen durchaus gute Chancen, sich gegen die Zahlung zur Wehr zu setzen. So sieht beispielsweise die Regelung des § 4 Nr. 10 Kommanditistenvertrages vor, dass die Rateneinlageverpflichtung unter der auflösenden Bedingung steht, dass der mit der Einlage verfolgte Gesellschaftszweck nicht mehr erreicht wird.

Im Schreiben der Gesellschaft vom 27.03.2012 hat die ALBIS Capital AG & Co. KG dargestellt, dass sich die Hoffnung der vergangenen Jahre auf Fortführung der Gesellschaft zerschlagen habe und eine sinnvolle Fortführung der Gesellschaft nicht mehr möglich sei. Spätestens mit dem Liquidationsbeschluss im Dezember 2012 dürfte der Grund zur Zahlungsverpflichtung für die "Sprint"-Anleger weggefallen sein - sofern bis zu diesem Zeitpunkt regelmäßig gezahlt worden ist.

Betroffene Anleger sollten sich daher vor einer Zahlung der angeforderten Summe unbedingt beraten lassen. Viele Rechtsschutzversicherungen haben bereits die Deckungszusage für einen Abwehranspruch erteilt.