Rückforderung von Bearbeitungsgebühren bei Verbraucherdarlehen und die Frage der Verjährung

Rückforderung von Bearbeitungsgebühren bei Verbraucherdarlehen und die Frage der Verjährung
15.07.2013545 Mal gelesen
Die Praxis der Banken zur Ablehnung der Ansprüche. Die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte und die Umsetzung dieser Rechtsprechung durch die unteren Instanzgerichte. Die Problematik der Verjährung.

Die Rückerstattung von Bearbeitungsgebühren bzw. Bearbeitungsentgelte bei Darlehensverträgen werden weiterhin von den meisten Banken abgelehnt. Die Ablehnungen haben wie in anderen Rechtsbereichen auch rein wirtschaftliche Hintergründe, d.h. es wird davon ausgegangen, dass bei einer Ablehnung des Anspruches der Darlehensnehmer sich damit abfindet und die Forderung nicht mehr weiter betreibt.

Andererseits kann festgestellt werden, dass es mittlerweile aufgrund der klaren Entscheidungen verschiedener Oberlandesgerichte die unteren Gerichte die Ansprüche in der Regel dem Darlehensnehmer auch zugestehen. Selbst wenn im konkreten Darlehensvertrag nur die betragsmäßige Bestimmung zum Bearbeitungsentgelt vorhanden ist und keine Klausel in den allgemeinen Geschäftsbedingungen gegeben ist wird von einer allgemeinen Geschäftsbedingung ausgegangen, da das Bearbeitungsentgelt nicht ausgehandelt wurde. Probleme gibt es bei der Frage der Verjährung. Die zuständigen Gerichte gehen eher davon aus, dass die Verjährungsfrist mit der Zahlung des Bearbeitungsentgeltes beginnt. Dies ist in den meisten Fällen die Zeit kurz nach Vertragsunterschrift unter den Darlehensvertrag. Wurde beispielsweise im Juli 2009 ein Darlehensvetrtrag unterschrieben und ergibt sich aus dem Darlehensvertrag, dass das Bearbeitungsentgelt kurz nach der Unterschrift z.B. im August oder im September 2009 bezahlt wurde, so tritt Verjährung nach Ablauf von drei vollen Kalenderjahren, also zum 31.12.2012 ein.

Vor diesem Hintergrund kann dem Darlehensnehmer als Verbraucher nur empfohlen werden zeitnah seine Darlehensveträge in Bezug zu Bearbeitungsentgelten zu sichten. Falls die Darlehensverträge im Jahre 2010 und danach abgeschlossen wurden, so dürfte der Anspruch auf Rückforderung auch einschließlich der Frage der Verjährung unproblematisch gegeben sein und es sich dann sicherlich lohnt die Forderung mittels eines Schreibens geltend zu machen und bei Ablehung die Angelegenheit einem Rechtsanwalt zu übergeben, der mit dieser Materie vertraut ist.