Anleihegläubiger der SolarWorld AG haben von ihren Depotbanken diese Woche die Einladungen zu den zweiten Anleihegläubigerversammlungen am 8. bzw. 9. Juli 2013 erhalten. Zweck ist, erneut über die Bestellungen eines gemeinsamen Vertreters aller Anleihegläubiger für beide SolarWorld-Anleihen Beschluss zu fassen. Die neuerlichen Versammlungen werden voraussichtlich in jedem Fall beschlussfähig sein. Unmittelbar im Anschluss sollen jeweils Versammlungen stattfinden, in denen mit dem Gemeinsamen Vertreter die Restrukturierungspläne erläutert werden sollen.
Damit drängt die Zeit für Anleihebesitzer zunehmend. Denn vor diesen Terminen sollten die Anleihen gekündigt sein, wenn man volle Rückzahlung der Nominale und Zinsen will. Andernfalls wird man erheblich Einschnitte hinnehmen müssen. Unsere Erfahrung ist, dass bei entsprechend formulierten Deckungsanfragen, Rechtsschutzversicherer die Kosten einer etwaigen Klage übernehmen. Dementsprechend haben wir erste Klagen gegen SolarWorld für unsere Mandanten eingereicht.
Sicherheitshalber sollten Anleihebesitzer darüber hinaus schon jetzt die Ausstellung von Besonderen Nachweisen mit Sperrbescheinigungen bei ihren depotführenden Banken verlangen. Die Vorlage solcher Bescheinigungen in der Versammlung ist notwendig, damit von Anleihegläubigern beauftragte Rechtsanwälte in den Versammlungen für ihre Mandanten teilnehmen können. Üblicherweise dauert die Ausstellung bei den Banken ein paar Tage. SolarWorld hat auf seiner Webseite Mustertexte hierfür veröffentlicht, allerdings ist zu beachten, dass das richtige Datum bis zum Ablauf der Sperrfrist eingetragen wird: Dies ist der Tag nach Abhaltung der zweiten Gläubigerversammlung (das momentan in den Mustertexten angegebene Datum ist noch das der ersten Versammlung). Da ist Vorsicht geboten!
Dr. Späth & Partner übernimmt für Anleihebesitzer gerne kostenlos die Deckungsanfrage bei der Versicherung für ein Klageverfahren. Zuvor sollte allerdings gekündigt sein: Die Kündigung ist gegenüber der Hauptzahlstelle zu erklären und die Formerfordernisse ergeben sich aus den Anleihebedingungen. Nach einer Kündigung können Anleger dann ihre Entscheidung, ob sie klagen und Kosten verursachen wollen, von der Antwort der Versicherung abhängig machen.
Aber auch für Anleger ohne Rechtsschutzversicherung oder für Anleger die selbst bereits gekündigt haben, bietet sich ein Vorgehen vor Gericht gegen SolarWorld wegen der Erfolgsaussichten an: Denn die SolarWorld-Anleihebedingungen sehen ein Recht zur Kündigung aus besonderem Grund ausdrücklich vor. Zudem können Anleihegläubiger, deren Kündigung zurückgewiesen wurde und die keine Rechtsschutzversicherung haben, abwarten, wie sich die Klagen der versicherten Anleihegläubiger entwickeln. Die Kündigung sollte aber unbedingt bis Ende Juni/Anfang Juli 2013 erfolgen!
Die bundesweit tätige Rechtsanwaltskanzlei Dr. Späth & Partner aus Berlin ist bereits seit über 10 Jahren erfolgreich im Bank- und Kapitalmarktrecht tätig. Wir sind insbesondere mit Anleihen und der gebündelten Vertretung von Anleihebesitzern, wie im Fall SolarWorld, bestens vertraut (z. B. Wohnungsbaugesellschaft Leipzig-West, DM Beteiligungen AG, First Real Estate, Global Swiss Capital AG, Solar Millenium, BKN biostrom, DEIKON GmbH, WGF AG; SiC Processing GmbH, Windreich, Solen AG, Centrosolar). Hierbei wurden bereits über 1000 Anleihe-Anleger erfolgreich vertreten, die Verluste mit Anleihen erlitten haben. Für Anleihebesitzer spricht die Kanzlei die Kündigung der Anleihe aus und verlangt Rückzahlung, falls erforderlich durch Einreichung einer Klage. Für Anleger die selbst gekündigt haben, macht die Kanzlei Deckungsanfragen bei etwaigen Rechtsschutzversicherern oder bereitete Klagen vor und reicht diese ein. Grundlage der Vergütung ist eine Pauschale oder das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, sodass die Kosten transparent sind.
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