Keine Anrechnung von Vorteilen aus Vorgeschäften bei Swaps

Keine Anrechnung von Vorteilen aus Vorgeschäften bei Swaps
14.06.2013299 Mal gelesen
Der Plan der Banken, mit der Anrechnung von Vorteilen aus Vorgeschäften ihre Schadensersatzpflicht im Zusammenhang mit Swap Geschäften zu mindern, geht nicht auf.

Aufgrund der derzeit eindeutigen Rechtsprechung zugunsten Swap geschädigter Kunden sind die Banken dazu gezwungen ständig neue Strategien zu finden um eine Schadensersatz- bzw. Rückabwicklungspflicht zu vermeiden.

Zu diesem Zwecke versuchen die betroffenen Banken derzeit die von den Kunden geltend gemachten Schadensersatzansprüche klein zu rechnen. Die Banken machen aus diesem Grund sowohl den Kunden als auch den Gerichten weis, bei einer Schadensberechnung seien sämtliche Gewinne aus eventuellen Vorgeschäften des Kunden vom Schaden abzuziehen. Als Grundlage für diese Betrachtung als Einheit wollen die Banken den Rahmenvertrag heranziehen.

Dieser Vorgehensweise wurde durch das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 30. Januar 2013 als nicht zulässig erachtet. Eine Anrechnung etwaiger Gewinne aus Vorgeschäften zu Lasten des Kunden kann somit nicht stattfinden. Damit dürfte die Praxis der Banken, entstandenen Schaden mit den Gewinnen aus den Vorgeschäften zu verrechnen, der Vergangenheit angehören.

Diese Entscheidung deckt sich mit der von der Leipold Rechtsanwaltsgesellschaft mbH bereits seit jeher vertretenen Ansicht. Für eine solche Anrechnung gibt es weder eine rechtliche noch eine vertragliche Grundlage.