Resch Rechtsanwälte: BGH Urteil kippt Fortgeltungsklausel bei notariellen Immobilienkaufverträgen

Resch Rechtsanwälte: BGH Urteil kippt Fortgeltungsklausel bei notariellen Immobilienkaufverträgen
14.06.2013428 Mal gelesen
Erwerber von sogenannten "Schrottimmobilien" können nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 07.06.2013 auf Rückabwicklung hoffen.

Die als Schrottimmobilien bezeichneten Eigentumswohnungen wurden regelmäßig über Strukturvertriebe an Klein- und Mittelverdiener veräußert. Die Vertriebsmitarbeiter überredeten die Anleger dabei häufig mit unlauteren Verkaufsmethoden zum Erwerb solcher Wohnungen. Ohne den Erwerbern ausreichend Bedenkzeit einzuräumen, wurde häufig unmittelbar im Anschluss an das Verkaufsgespräch ein Termin bei einem Notar organisiert, bei dem die Käufer ein Kaufvertragsangebot abgaben, das entgegen der Beteuerungen der Anlageberater keine unverbindliche "Reservierung" war, sondern ein verbindliches, und für einen gewissen Zeitraum unwiderrufliches Kaufvertragsangebot darstellte.

Der Bundesgerichtshof hatte sich mit einem solchen Fall zu befassen, in dem der Erwerber ein notarielles Kaufvertragsangebot abgegeben hatte, an das er für einen Zeitraum von 4 Wochen unwiderruflich gebunden war. Danach sollte das Angebot nicht automatisch erlöschen, sondern es sollte bis zu einem Widerruf durch den Erwerber, quasi unendlich fortbestehen. Die Annahme erfolgte in dem konkreten Fall erst nach Ablauf der unwiderruflichen Bindung. Das Landgericht Leipzig und das Oberlandesgericht Dresden, hatten die von der Kanzlei Resch Rechtsanwälte eingereichte Klage abgewiesen Über die Nichtzulassungsbeschwerde konnte erreicht werden, dass die Revision durchgeführt wurde und nun diese wegweisende Entscheidung des Bundsgerichtshofs erging.

Die sogenannte Fortgeltungsklausel, durch die das Angebot für eine unabsehbare Zeit fortbestehen sollte und den Erwerber zu einem Widerruf zwingt, ist unwirksam, sofern es sich um allgemeine Geschäftsbedingungen handelt.

Erfolgt die Annahme also nach Ablauf der gestellten unwiderruflichen Bindungfrist, ist der Vertrag nicht wirksam geschlossen worden, da das Angebot zum Zeitpunkt der Annahme nicht mehr bestanden hat. Ein trotzdem gezahlter Kaufpreis ist vom Verkäufer zurück zu zahlen.

"Alle Erwerber von Immobilien, bei dem eine Aufspaltung des Kaufvertrages in Angebots- und Annahmeerklärung stattgefunden hat, können überprüfen lassen, ob auch in ihrem Fall eine Rückabwicklung erfolgen kann", so Rechtsanwalt Manfred Resch von der Anlegerschutzkanzlei Resch Rechtsanwälte.

Die Kanzlei Resch Rechtsanwälte bietet eine kostenfreie Ersteinschätzung der rechtlichen Möglichkeiten. In besonderen Konstellationen kommt auch eine Haftung der beurkundenden Notare in Betracht.