SolarWorld AG: Anleihen-Anleger können sich vor zweiter Gläubigerversammlung Interessengemeinschaft anschließen

SolarWorld AG: Anleihen-Anleger können sich vor zweiter Gläubigerversammlung Interessengemeinschaft anschließen
29.05.2013352 Mal gelesen
Da die ersten Gläubigerversammlungen für die SolarWorld AG-Anleihen A1CR73 und A1H3W6 nicht beschlussfähig waren, werden zweite Versammlungen einberufen. Bei diesen ändert sich jedoch der Abstimmungsmodus.

Der Solarzellenhersteller SolarWorld AG verursachte in den vergangenen Wochen und Monaten nicht nur positive Schlagzeilen. Das Bonner Unternehmen wurden von den branchenweiten Problemen der Photovoltaikindustrie nicht verschont und muss saniert werden. Diese Sanierung betrifft auch Anleger, die in die beiden SolarWorld AG-Anleihen A1CR73 und A1H3W6 investierten. Ihnen wurden bereits "gravierende Einschnitte" angekündigt. Ein Teil des Sanierungsplans waren zwei Gläubigerversammlungen, auf welchen die Anleihen-Anleger über die Einsetzung von gemeinsamen Vertretern abstimmen sollten.

 

Jedoch waren keine der beiden Gläubigerversammlungen für die Anleihen A1CR73 und A1H3W6 beschlussfähig. Es waren nur  4,62% bzw. 7,5% des jeweiligen Gesamtvolumens der Anleihen repräsentiert. Es hätte jedoch eine Beteiligungsquote von 50% des Kapitals der jeweiligen Anleihe bedurft, um wirksame Beschlüsse fassen zu können. Daher muss die Entscheidung vertagt werden, ob ein und welcher gemeinsamen Vertreter die Anleger, die in Anleihen investierten, während der Sanierung der SolarWorld AG vertritt. Ein konkreter Termin für die nachfolgenden Versammlungen steht noch nicht fest. Die SolarWorld AG teilt jedoch mit, dass der Folgetermin für die beiden Gläubigerversammlungen Anfang Juli 2013 stattfinden solle.

 

Die Konsequenz ist, dass die SolarWorld AG nun eine weitere Gläubigerversammlung einberufen wird. Bei den zweiten Gläubigerversammlungen der Anleihen A1CR73 und A1H3W6 gibt es einen wesentlichen Unterschied zu den ersten Versammlungen: Das Beteiligungsquorum von 50% muss bei den zweiten Versammlungen nicht mehr erreicht werden, um wirksame Beschlüsse fassen zu können. Da es auf das abstimmende Kapital ankommt, sind daher auch Minderheitsentscheidungen möglich. Das bedeutet, dass es auf die Abstimmung der dann anwesenden bzw. vertretenen Anleihen-Anleger ankommt. Dies sollten die Anleger der SolarWorld AG-Anleihen unbedingt in ihre Überlegungen einbeziehen und sich gegebenenfalls überlegen, ob sie nicht eine Anwalt oder einen anderen Vertreter für sie abstimmen lassen sollen. Anleger, die sich beteiligen, können das weitere Schicksal ihrer Anleihen mitbestimmen. Immerhin geht es darum, einen Teil des  Kurses der Anleihen während der Restrukturierung zu bestimmen.

 

Anleger der SolarWorld AG-Anleihen, die jetzt rechtlichen Beistand wünschen und sich z.B. auf der zweiten Gläubigerversammlung vertreten lassen möchten, können sich an einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht wenden. Die Anwälte der Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen vertreten bereits hunderte Anleger anderer Unternehmensanleihen, die z. B. über eine Interessengemeinschaft zusammengeschlossen haben.

 

Weitere Informationen:

Internetseite der SolarWorld Interessengemeinschaft der Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen

 

Dr. Stoll & Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht

Einsteinallee 3

77933 Lahr

Telefon: 07821 / 92 37 68 - 0

Fax: 07821 / 92 37 68 - 889

kanzlei@dr-stoll-kollegen.de

www.dr-stoll-kollegen.de

www.solarworld-interessengemeinschaft.de