BGH entscheidet: Zwei Ausschlussklauseln in der Rechtsschutzversicherung unwirksam

BGH entscheidet: Zwei Ausschlussklauseln in der Rechtsschutzversicherung unwirksam
08.05.2013347 Mal gelesen
Rechtsschutzversicherer können sich nicht mehr auf die „Effektenklausel“ oder die „Prospekthaftungsklausel“ zurückziehen, wenn sie die Prozesskosten für ihre Versicherten nicht übernehmen wollen. Das entschied der BGH.

Rechtsschutzversicherer können sich nicht mehr auf die "Effektenklausel" oder die "Prospekthaftungsklausel" zurückziehen, wenn sie die Prozesskosten für ihre Versicherten nicht übernehmen wollen. Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs erklärte diese Ausschlussklauseln mit Urteilen vom 8. Mai 2013 für unwirksam (IV ZR 84/12 und 174/12).

Dr. Thomas Meschede, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht der Kanzlei mzs Rechtsanwälte, begrüßt dieses Urteil: "Es wurde Zeit, dass der BGH hier für Klarheit sorgt und die Versicherungsnehmer schützt." Denn immer wieder sei es in der Vergangenheit dazu gekommen, dass Rechtsschutzversicherer nicht zahlten, wenn geschädigte Kapitalanleger Ansprüche außergerichtlich geltend machen oder prozessieren wollten. "Die Versicherer verwehrten den Rechtsschutz, wenn es im Zusammenhang mit Aktien- und Anleihegeschäften oder anderen Kapitalanlagen, z.B. Fondsbeteiligungen, zu rechtlichen Auseinandersetzungen kam", erklärt Dr. Meschede.

Geschädigte der Lehman-Pleite waren von diesen Ausschlussklauseln heftig betroffen. Die Rechtsschutzversicherer verweigerten ihnen in vielen Fällen den Rechtsschutz, wenn sie Anspruch auf Schadensersatz geltend machen wollten. Dr. Meschede: "Doch nach dem aktuellen BGH-Urteil können sich die Rechtsschutzversicherer nicht mehr auf diese Ausschlussklauseln zurückziehen."

Der BGH hat in den oben genannten zwei Verfahren den Versicherern untersagt, diese Klauseln anzuwenden und damit auch vorinstanzliche Entscheidungen aufgehoben. Zur Begründung führten die Karlsruher Richter an, dass der durchschnittliche Versicherungsnehmer nicht hinreichend klar erkennen könne, welche Geschäfte von diesen Ausschlussklauseln betroffen seien.

Dr. Thomas Meschede: "Dieses Urteil ist noch auf viele weitere Fällen anwendbar und hilft nicht nur den Lehman-Opfern, sondern auch vielen anderen geschädigten Kapitalanlegern."

"Bereits mit Beschluss vom 6. März 2013 hat der BGH eine Nichtzulassungsbeschwerde der D.A.S. gegen ein Urteil des Oberlandesgerichts München verworfen. Das Oberlandesgericht München hatte ebenfalls die Verwendung der "Effektenklausel" und der Prospekthaftungsklausel" untersagt. Die D.A.S. wollte sich dem Urteil anfänglich nicht beugen, hat aber nach dem Beschluss des BGH einer Reihe von Mandanten der mzs Rechtsanwälte die zunächst verweigerte Kostendeckung oder nur unter Vorbehalt gewährte Kostendeckung zugesagt", ergänzt Dr. Meschede.

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