Rechtsschutzversicherungen unterliegen bei Streit um „Kapitalanlagen“-Klauseln

08.05.2013 398 Mal gelesen
Am 08.05.2013 entschied der Bundesgerichtshof über zwei Klauseln, die den Rechtsschutz bei Kapitalanlagen oftmals ausschlossen. Die „Effektenklausel“ und die „Prospekthaftungsklausel“ wurden für intransparent und unwirksam erklärt.

Für Anleger war es oft eine böse Überraschung: Sie wollten Rechtsschutz wegen einer Kapitalanlage und bekam von ihrer Versicherung mitgeteilt, dass dies nicht vom Versicherungsschutz umfasst sei. Nun erklärte der Bundesgerichtshof sowohl die sog. "Effektenklausel" als auch die "Prospekthaftungsklausel" wegen mangelnder Transparenz für unwirksam (Urteile vom 08.05.2013, Aktenzeichen: IV ZR 84/12 und IV ZR 174/12, aktuell noch nicht veröffentlicht).

 

Es geht um den Ausschluss von Rechtsschutz, "für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit der Anschaffung oder Veräußerung von Effekten (z.B. Anleihen, Aktien, Investmentanteilen)"  sowie "der Beteiligung an Kapitalanlagemodellen, auf welche die Grundsätze der Prospekthaftung anwendbar sind (z.B. Abschreibungsgesellschaften, Immobilienfonds)".

 

Diese in etlichen Versicherungsverträgen vorzufindenden Klauseln stufte der Bundesgerichtshof als intransparent ein. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer könne nicht hinreichend klar genug erkennen, was von dem Ausschluss erfasst werden soll. Denn weder die "Effekten" noch die "Grundsätze der Prospekthaftung" seien nicht im alltäglichen Sprachgebrauch verankert und es handele auch nicht um fest umrissene Begriff der Rechtssprache.

 

Damit ist in der Thematik "Rechtsschutz bei Kapitalanlagen" ein häufiges Streitthema entschieden. Allerdings gibt es auch Verträge, in welchen sich andere Regelungen befinden, über welche in diesen Urteilen nicht entschieden wurde.

 

Dr. Stoll & Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

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