Resch Rechtsanwälte: Windreich AG, Verdacht auf Bilanzmanipulation und Insolvenzverschleppung

Resch Rechtsanwälte: Windreich AG, Verdacht auf Bilanzmanipulation und Insolvenzverschleppung
08.05.2013436 Mal gelesen
Die Stuttgarter Staatsanwaltschaft hat aufgrund eines Verdachts auf verschiedene Straftaten Büros und Privaträume von Managern der Windreich AG aus Wolfschlugen durchsucht.

Die Windreich AG hat sich auf Planung und Bau von Off-Shore Windparks spezialisiert. Zur Finanzierung der Projekte hat das Unternehmen in den Jahren 2010 und 2011 Anleihen von insgesamt € 125 Millionen ausgegeben. Der Wert dieser Anleihen beträgt gegenwärtig nur noch ein Bruchteil des Ausgabekurses.

Nach dem veröffentlichten Halbjahresfinanzbericht der Windreich AG zum 30.06.2012 standen einem Umsatz von rund € 33 Millionen, ein negatives Konzernergebnis in Höhe von mehr als € 26 Millionen gegenüber. Die überwiegend verzinslichen Verbindlichkeiten waren mit € 479 Millionen angegeben, davon Verbindlichkeiten in Höhe von € 249 Millionen mit einer Restlaufzeit von weniger als einem Jahr.

Die Staatsanwaltschaft prüft, ob Vermögenspositionen in den Jahresabschlüssen durch Überbewertung geschönt wurden. Zudem soll der Verdacht bestehen, dass Windreich Umsätze lediglich erfunden und Forderungen in die Bilanz aufgenommen hat, mit deren Einbringung nicht mehr zu rechnen war.

Der Konzernabschluss zum 31.12.2011 weist Umsatzerlöse und sonstige betriebliche Erträge von insgesamt rund € 100 Millionen, die aus Verkäufen an nahestehenden Unternehmen entstanden sein sollen. Diese Umsätze erschließen sich allerdings nicht bei der Betrachtung der Gegenüberstellung des Anlagevermögens zum 31.12.2010 und 31.12.2011.

Aufgrund der Entwicklung des Unternehmens ist nicht gesichert, dass die Verzinsung der Anleihen aus den Erträgen erfolgen kann.

In zahlreichen uns bekannten Fällen ist von einer Falschberatung oder unterlassenen Aufklärung der Anleger auszugehen, wenn bei den Beratungsgesprächen im Vorfeld der Zeichnung der Beteiligung die Anleger nicht darauf hingewiesen worden sind, dass es sich bei dieser Anlageform um eine unternehmerische Beteiligung handelt und die vereinbarte Verzinsung der Einlage nicht garantiert werden kann.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stehen einem Anlegerder bei Zeichnung einer Kapitalanlage von einem Anlageberater unvollständig oder falsch über das Produkt und die damit verbundenen  Risiken aufgeklärt oder getäuscht worden ist, gegenüber dem Anlageberater ein Schadensersatzanspruch in Höhe des ihm entstandenen Verlusts zu.

Ein solcher Aufklärungs- und Beratungsfehler kommt nach Auffassung des Bundesgerichtshofs (BGH, III ZR 122/05) beispielsweise dann in Betracht, wenn der Anlageberater oder Anlagevermittler dem Anleger gegenüber die von ihm empfohlene Anlage als "sicher" bezeichnet hat, obwohl diese mehr oder weniger spekulativ, bzw. mit dem Risiko eines Totalverlusts behaftet ist.

Die im Verkaufsprospekt enthaltenen Risikohinweise einer solchen Kapitalanlage, bedeuten nicht, dass ein Anlageberater Risiken herunter spielen und mit seinen Erklärungen ein Bild zu zeichnen darf, das die Risikohinweise im Prospekt neutralisiert (BGH, III ZR 159/07).

Zudem muss ein Anlageberater das von ihm empfohlene Produkt auf seine Plausibilität prüfen und gegebenenfalls von einer Beteiligung abraten. Dem Anleger ist auch zu erläutern dass das empfohlene Produkt in Ermangelung eines entsprechenden Marktes nur eingeschränkt wieder verkäuflich ist, dass also grundsätzlich eine Fungibilität (Handelbarkeit) fehlt (BGH, III ZR 44/06).

Eine unvollständige und damit fehlerhafte Aufklärung und Beratung liegt regelmäßig auch dann vor, wenn der Anleger von seinem Anlageberater oder Anlagevermittler nicht darauf hingewiesen oder darüber im Unklaren gelassen wurde, dass nur ein vergleichsweise geringer Teil der Anlegergelder überhaupt zu Investitionszwecken verwendet wird, während mit einem Großteil des Geldes sog. Weichkosten bezahlt werden (BGH, II ZR 310/03).

Die Kanzlei Resch Rechtsanwälte empfiehlt daher allen Anlegern, die eine Beteiligung an der Windreich AG gezeichnet haben, mögliche Schadenersatzansprüche prüfen zu lassen. Wir nehmen für Anleger eine kostenfreie Ersteinschätzung vor.