Die Schließung eines offenen Immobilienfonds stellt ein mögliches Risiko dar und ist aufklärungspflichtig. Viele Anleger, die in sicheres "Betongold" investieren wollten, stehen heute vor den Trümmern ihrer Kapitalanlage. Experten für Bank- und Kapitalmarktrecht empfehlen, die Berater in die Schadensersatzpflicht zu nehmen. Oft waren es die vertrauenswürdigen Kundenberater der Hausbank, die falsch berieten. Heute scheuen gerade ältere Opfer davor zurück, diese Berater zu belangen. Rechtsanwalt Ganz-Kolb: "Rücksichtnahme sollte hier aber keinen Raum bekommen: Viele Kapitalanleger sind für schnelle Provisionen nachweislich falsch beraten worden. Es ist noch nicht zu spät, sich dagegen zu wehren!"
Schon aufgrund der alten und abgeschafften Verjährungsregelung des § 37 a WpHG, der Banken privilegierte, muss der Anleger, der noch Fondanteile an einem offenen Immobilienfonds hat, der geschlossen wurde, mit dem Eintritt der Verjährung rechnen. Bereits vor diesem Hintergrund kann dem Anleger nur empfohlen werden die Angelegenheit von einem in diesem Gebiet tätigen Rechtsanwalt prüfen zu lassen.
SEB Immoinvest, AXA ImmoSelect - heute befinden sich die großen offenen Fonds in Abwicklung. Wer hier investiert hat, kann nicht mehr mit großen Ausschüttungen rechnen, sondern muss abwarten, was die Immobilienverkäufe hergeben und die Großanleger übrig lassen. Anleger könnten ihre Anteile auf dem Zweitmarkt verkaufen. Dies ist natürlich mit Verlusten im Vergleich zum investierten Kapital verbunden. Wenn der Anleger seine Fondsanteile verkauft ohne der Bank oder dem Makler, die die Falschberatung zu verantworten hat, die Fondsanteile anzubieten, so ist eine spätere Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aufgrund dem fehlenden Angebot an die Bank etc. ausgeschlossen.
Ein Abwarten, dass die Kurse auf dem Zweitmarkt in der Zukunft noch oder wieder steigen werden ist einerseits eine Spekulation und kann auf der anderen Seite auch nicht empfohlen werden, da pauschal und ohne jegliche Verbindlichkeit eher mit weiter fallenden Kursen zu rechnen ist.
Falls der Anleger seine Anteile auf dem Zweitmarkt verkaufen will, so kann ihm dennoch nur geraten werden die Anteile der Bank anzubieten und die Angelegenheit, insbesondere die Frage der Verjährung etc. von einem Rechtsanwalt prüfen zu lassen. Der Bank muss in diesem Zusammenhang klargemacht werden mit was sie zu rechnen hat, d.h. dem Verkauf der Fondsanteile und der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen.
Weiter ist zu berücksichtigen, dass bei einem Auftrag an einen Rechtsanwalt evtl. auch ohne gerichtliches Verfahren über einen Vergleich mehr zu erzielen ist, als der Anleger bei einem Verkauf der Fondsanteile auf dem Zweitmarkt anhand der aktuellen Kaufpreise erzielen könnte. Voraussetzung hierfür ist natürlich, dass ein Schadensersatzanspruch besteht oder mit guten Aussichten besteht. Ist z.B. eine Verjährung in Bezug zu allen möglichen Pflichtverletzungen eingetreten, reduziert dies natürlich die Vergleichsbereitschaft der Banken gänzlich, d.h. die Vergleichsbereitschaftt tendiert gegen Null.
Auch vor diesem Hintergrund kann dem Anleger wie dargelegt nur empfohlen werden, die Angelegenheit mit einem Rechtsanwalt zu besprechen. Der Rechtsanwalt kann hierzu auch Vorschläge für eine Vergütungsvereinbarung mit oder ohne eines möglichen Vergleiches unterbreiten bzw. vorschlagen.
Ob und inwieweit die Bank bereit sein wird einen Vergleich auch anzustreben und abzuschließen hängt natürlich von den Einzelheiten des Falles ab. Stichworte hierzu sind vorallem: Falschberatung und der Beweisbarkeit der Falschberatung. Ein Vergleich kann auch für beide Seiten günstig sein bzw. kann für beide Seiten Vorteile haben. Für den noch investierten Anleger insbesondere auch dann, falls er z.B. keine Rechtsschutzversicherung hat oder diese nicht eintritt oder aufgrund des bestehenden Risikos etc. eine Klage möglichst vermieden werden soll. Aber auch insoweit hängt ein möglicher Vergleich von der Vergleichsbereitschaft beider Seiten ab. Darüber hinaus von den Chancen und Risiken im konkreten Einzelfall einschließlich der Verhandlungsstärke ab.