Das Kapital der Anleger bei den S&K-Fonds vor dem Hintergrund der Ermittlungen

Das Kapital der Anleger bei den S&K-Fonds vor dem Hintergrund der Ermittlungen
02.04.2013510 Mal gelesen
Mögliche Ansprüche der Anleger aufgrund der Beratungs- und Vermittlungssituation der S& K Fonds.

Um es gleich vorwegzunehmen, ob und inwieweit die einzelnen Fonds von den Machenschaften der Verdächtigten betroffen sind und damit auch das Kapital der Anleger Schaden erleiden wird, wird die Zukunft zeigen. Es ist jedoch mehr als fraglich ob und inwieweit bei den einzelnen Fonds tatsächlich in Immobilien oder Immobilienwerten investiert wurde. Bereits aus heutiger Sicht wäre es leichtsinnig weiter darauf zu vertrauen, dass das eingesetzte Kapital ja in "inflationssichere" Immobilien etc. investiert wurden und demzufolge ein großer Kapitalverslust wohl nicht eintreten kann. Die laufenden staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen und Vorwürfe zeigen eher ein düsteres oder negatives Bild, das mit einer Anlage in "wertbeständige" Immobilien wenig zu tun hat. Dies völlig unabhängig von dem einzelnen Kapitalanlageprodukt und seinen spezifischen Risiken.

Vor diesem Hintergrund stellt sich sofort die Frage, was der Anleger der in einen der Fonds investiert ist tun kann, um sein eingesetztes Kapital zurück zu erhalten.

Zumindest folgende Beteiligungsgesellschaften gehören zur S & K Gruppe.

S & K Real Estate Value Added Fondsgesellschaft mbH & Co. KG

Deutsche S & K Sachwerte GmbH & Co. KG

S&K Investment GmbH & Co. KG und S & K Investment Plan GmbH & Co. KG

Deutsche S & K Sachwerte Nr. 2 GmbH & Co. KG

Weiter können Anlagen von Anlegern betroffen sein, die im Zusammenhang mit folgenden Gesellschaften stehen, da Abhängigkeiten zur S & K Gruppe etc. bestehen.

Vario Produkte wie Vario Zins, Vario Loan, Vario First, Vario Prime des Deutschen Sachwert Emissionshaus AG (DSW), da diese in S&K Gesellschaften investiert haben.

SHB-Fonds der SHB Innovative Fondskonzepte AG. Bei diesen Fonds ist die S&K Gruppe über ihre Muttergesellschaft beteiligt, vorallem bei den SHB Altersvorsorgefonds, dem

SHB Renditefonds 6 und dem SHB Fonds Fürstenfeldbruck und München.

Sogenannte  MIDAS Mittelstandsfonds Nr. 1, 2, 3 u.s.w. GmbH & Co. KG's, die im Jahre 2011 wohl von der S&K Gruppe übernommen wurden.

DCM Fonds der DCM AG, die seit 2012 von der S&K gehörenden DCM Verwaltungs GmbH und der DCM Service GmbH verwaltet werden.

Asset Trust AG, da diese wohl in der Vergangenheit Anleger dazu brachte, Lebensversicherungen gegen Investments in S&K zu tauschen. Auch über die Deutsche Sachwert Emissionshaus AG beteiligten sich Anleger an der S&K.

Für den Anleger steht an erster Stelle die Überprüfung der Beratungs- und Vermittlungssituation, d.h. der Anleger sollte baldmäglichst sich an einen versierten Rechtsanwalt wenden, um prüfen zu lassen, ob und welche Ansprüche gegen wen und mit welchen Erfolgsaussichten bestehen.

Maßgebend ist die Überprüfung der Beratung, d.h. welche Aufklärungs- und/oder Beratungspflichten wurden verletzt. Relevant sind die Anlageziele, die konkret stattgefundene Beratung, wer die Beratung vorgenommen hat (Bank oder freier Makler), welche Beweismittel zur Beratung bestehen etc.

Relevante zu prüfende Punkte, die einen Schadensersatzanspruch auslösen könen sind bei jeder Beratung immer wieder beispielsweise:

-Vorerfahrunen und Anlageziele

-Nichtaufklärung zu Rückvergütungen

-Fehlende Aufkärung zu Risiken der Anlage, zum Produkt in rechtlicher, steuerrechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht

-Produkt passt nicht zum Kenntnisstand des Kunden und seinen gewollten Risiken

-Erhalt welcher Prospekte und weiteren Informationen wie Flyer, Modellrechnungen etc.

-Fehler im Prospekt oder sonstigen Informationen, die der Berater zu prüfen hatte

Die Verjährung darf keinesfalls unterschätzt werden, schon deshalb sollte der Anleger seine Investition bald prüfen lassen. Der Anleger muss und sollte zum eigenen Schutze davon ausgehen, dass Verjährung nach drei vollen Kalenderjahren nach dem Erkennen der Pflichtverletzung eintreten wird (eintreten kann). Die Verjährung kann demzufolge im schleichtesten Fall bereits zum Zeitpunkt der Beratung zu laufen beginnen.

Rechtsanwalt Peter Ganz-Kolb

Rechtsanwalt Ganz-Kolb ist Inhaber der Kanzlei Ganz-Kolb

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Schwerpunktmäßig ist RA Ganz-Kolb auf dem Gebiet des Kapitalanlagerechts, des Bankrechts und des Anlegerschutzes tätig. Durch fachspezifische Tätigkeiten bei Banken etc. (z. B. 7-jährige Tätigkeit bei einem großen Discount-Broker/Wertpapierbank) sind auch umfangreiche und praktische Produktkenntnisse, Kenntnisse der Vertriebsabläufe etc. vorhanden. Dies beginnt bei einer atypisch stillen Beteiligung und endet bei den Zertifikaten.