3 Urteile vor OLG Frankfurt/M für Anleger von SAB – Fonds Erfurt „Steinplatz-Arcade“ erstritten

Aktien Fonds Anlegerschutz
15.03.2013668 Mal gelesen
2x am 12.02.2013 und 1x am 4.03.2013 erließ das OLG Frankfurt / M Urteile gegen die Gründungsgesellschafterin des Fondst Dritte SAB Treuhand und Verwaltungs- GmbH & Co. Erfurt „Steinplatz-Arcade“ KG auf Schadensersatz in Höhen von € 79.531,45, 14.034,96 und €23.391,60 für die klagenden Anleger.

Die Fälle

Zugrunde lagen Fondsbeitritte im Jahre 2002 aufgrund fehlerhafter Fondsprospekte. Der geschlossene Immobilienfonds besitzt vermietete Wohn- und Gewerbeimmobilien. Die Anleger beauftragten die Kanzlei Reime und verklagten deswegen die Gründungsgesellschafterin SABIV Asset Management GmbH auf Schadensersatz in Höhe ihrer eingezahlten Zeichnungssummen. In zweiter Instanz gewannen sie schließlich und bekamen den Prospektfehler bestätigt. Fehlerhaft sind die Prospekte deswegen, weil die dort dargestellten Mietzinsprognosen nicht auf der behaupteten Grundlage beruhten. Irreführend war die Aussage, dass in der Vergangenheit und vergleichbaren Umständen entsprechende Mietzuwächse erzielt wurden und dass die auf eine derartige Erfahrungswerte gestützte Prognose zuverlässiger sei.  Solche Erfahrungswerte gab es nicht. Obwohl die Prognose aus damaliger kaufmännischer Sicht (Mietspiegel, Lebenshaltungskostenindex, standort- und objektbezogene Umstände) der Höhe nach vertretbar war, wurde sie auch noch durch die angeblichen Erfahrungswerte gestützt, war daher nur scheinbar sicherer als jede andere Prognose und damit irreführend.

 

Kommentar:

Mietzinsprognosen können, müssen sich aber in der Zukunft nicht bestätigen, dies ist allgemein bekannt. Werden diese aber durch angebliche Erfahrungswerte gestützt, das heist, sie wären besonders sicher, führen sie in die Irre. Besonders sichere Mietzinsen sind aber wesentlich für eine Beitrittsentscheidung zum geschlossenen Immobilienfonds, der wie hier gewerblich tätig ist. Anleger können daher auch bei jedem anderen Fonds die jeweiligen Gründungsgesellschafter auf Schadensersatz verklagen, wenn sich angebliche Erfahrungswerte als "Luftnummer" herausstellen. Revisionen wurden nicht zugelassen.

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