Dr. Peters DS Fonds Nr. 123: Chartereinnahmen bei Schiffsfonds weit unter Plan, Ausschüttungen zurückgefordert

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28.11.2012286 Mal gelesen
Beratungsfehler: viele Mandanten berichten, dass ihnen die Schiffsfondsbeteiligung als Altersvorsorge bzw. Anlage im Alter empfohlen wurde. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Beteiligungen an geschlossenen Fonds nicht als Altersvorsorge empfohlen werden dürfen.

28. November 2012 - Schwere Zeiten für die knapp 500 Anleger des vom Emissionshaus Dr. Peters im Jahr 2007 aufgelegten DS-Fonds Nr. 123 - DS Sapphire. Der für einen Preis von 85 Mio. € gekaufte Rohöltanker erzielt knapp 50% der prospektierten Chartereinnahmen. Im Jahr 2011 waren dies, wie der Leistungsbilanz des Emissionshauses zu entnehmen ist, gerade einmal 6.776.000 € anstelle der prospektierten 12.851.000 €. Das Schiff war im Jahr 2011 nicht in der Lage, die Verbindlichkeiten gegenüber der finanzierenden Bank in voller Höhe zu bedienen.

Ob die im Jahr 2012 erfolgte Rückzahlung der Ausschüttungen ausreichen wird, um das Überleben des Schiffsfonds zu sichern, ist fraglich. Ob angesichts der massiven Krise auf den weltweiten Schifffahrtsmärkten diese Maßnahme ausreicht, um die Banken zu einer Stundung von Tilgungszahlungen und einer Teilnahme an einem Sanierungsprozess zu veranlassen ist völlig offen (Stand Leistungsbilanz 2011).

Realistische Chancen zur Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen

Anleger des DS-Fonds Nr. 123 - DS Sapphire stehen nun vor der Frage, ob sie der Situation tatenlos zusehen wollen, oder ob sie ihre bestehenden Chancen nutzen wollen, ihre Beteiligung im Wege des Schadenersatzes - wirtschaftlich betrachtet - "rückabzuwickeln". Die Chancen hierfür stehen in der Regel gut, da die Beratung durch die Bankberater in vielerlei Hinsicht regelmäßig fehlerhaft war.

Völlig unzureichende Aufklärung über Risiken

Aus Gesprächen mit zahlreichen Anlegern wissen wir, dass diese über die Risiken, die sich in der gegenwärtigen Krise des Fonds verwirklicht haben, von ihren Beratern vor der Zeichnung des Fonds nicht beziehungsweise nicht vollständig informiert wurden. Geschlossene Fonds sind, wie der Bundesgerichtshof in seinem Urteil zu Az. III ZR 249/09 formuliert, unternehmerische Beteiligungen die als solche das Risiko bergen, dass das eingesetzte Kapital zumindest zu einem Teil, wenn nicht sogar vollständig (Totalverlust) verloren gehen kann. Die Risiken der Beteiligung hätten daher einen wesentlichen Teil der Beratung bilden müssen.

  • KeinZweitmarkt für "gebrauchte" Fondsbeteiligungen: Die Anlegern des DS-Fonds Nr. 123 - DS Sapphire können die Beteiligung erst nach einer langen Bindungszeit kündigen. Vorher besteht keine Chance, an ihr Geld zu kommen. Da es keinen geregelten Zweitmarkt für gebrauchte Fondsbeteiligungen gibt ist eine Veräußerung nahezu ausgeschlossen. Außerdem ist äußerst unwahrscheinlich, dass sie, sollte ein Käufer gefunden werden, das investierte Kapital als Preis erhalten. Hier sind regelmäßig erhebliche Abstriche hinzunehmen.
  • Keine Informationen über drohenden Verfall der Charterraten: Bereits im Jahr 2007 häuften sich Berichte in der seriösen Wirtschaftspresse, wonach der massive Ausbau der weltweiten Schiffsflotte zu einem erhöhten Wettbewerbsdruck und damit zu sinkenden Charterraten führen würde. Diese negativen Prognosen hätten die Anlageberater zum Anlass nehmen müssen, ihren Kunden nicht den Mund mit den aktuell außergewöhnlich hohen Charterraten wässrig zu machen. Es wäre daher Aufgabe des Beraters gewesen, auf das Risiko hinzuweisen, was dem Fonds und damit den Anlegern droht, wenn die Einnahmen nach dieser Zeit hinter den dem Prospekt zugrunde gelegten Annahmen zurückbleiben. Dies ist, so unsere Erfahrung aus zwischenzeitlich zahlreichen mit Anlegern geführten Gesprächen, nicht geschehen.
  • Hohe Vertriebsprovisionen verschwiegen: Beratende Banken und Sparkassen haben für den Vertrieb von Schiffsfondsanteilen hohe Provisionen erhalten, dies aber gegenüber ihren Kunden, denen sie die Beteiligung empfohlen haben, nicht offengelegt. In einem für eine Commerzbank Kundin geführten Rechtsstreit lies die Bank beispielsweise vortragen, ihr sei noch im Jahr 2008 gar nicht bekannt gewesen, dass sie verpflichtet sei, über diese Provisionseinnahmen (so genannte kickbacks) aufzuklären. Unterblieb die Aufklärung über die Provisionen, hat der Anleger Schadenersatzansprüche gegen seine Bank oder Sparkasse.
  • Schiffsfondsbeteiligung als Altersvorsorge nicht geeignet: Viele Mandanten berichten, dass ihnen die Schiffsfondsbeteiligung als Altersvorsorge bzw. Anlage im Alter empfohlen wurde. Da eine Schiffsfondsbeteiligung eine unternehmerische Beteiligung ist, die mit hohen Verlustrisiken verbunden ist, die bis zum Totalverlust führen können, ist sie als Altersvorsorge völlig ungeeignet. Der Bundesgerichtshof hat daher entschieden, dass Beteiligungen an geschlossenen Fonds nicht als Altersvorsorge empfohlen werden dürfen.

Da bestimmte Fehler in der Beratung immer wieder auftauchen, sehen wir vielversprechende Chancen zur Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen wegen der Verletzung von Pflichten aus den jeweils geschlossenen Beratungsverträgen.

Möchten Sie als Anleger des DS-Fonds Nr. 123 - DS Sapphire wissen, ob Ihnen Schadenersatzansprüche zustehen? Rufen Sie uns an, wir helfen Ihnen gerne.

Nittel | Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht
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