2002 in Immobilienfonds investiert? Vorsicht Verjährung von Ansprüchen!

30.10.2012 263 Mal gelesen
Sowohl offene als auch geschlossene Immobilienfonds leiden unter Problemen. Anleger, die deswegen Schadensersatz fordern möchten, sollten aber gerade bei älteren Beteiligungen berücksichtigen, dass Ansprüche verjähren können und dann nicht mehr erfolgreich durchgesetzt werden können.

Immobilienfonds kämpfen auf breiter Front mit verschiedenen Schwierigkeiten. Offene Immobilienfonds gerieten u. a. im Frühsommer 2012 durch das spektakuläre Ende der Fonds SEB Immoinvest und CS Euroreal in die Schlagzeilen. Geschlossene Immobilienfonds werden ebenfalls nicht von Ungemach verschont - ein Beispiel ist die sich zusammenbrauenden Schwierigkeiten für Hollandfonds.

 

Viele Anleger, die in Immobilienfonds investierten, stellen sich daher die Frage, was sie angesichts der ungewissen Zukunft ihrer Kapitalanlage - oder gar Altersvorsorge - unternehmen können. Vielfach bauen Anleger der Immobilienfonds darauf, dass sie durch Schadensersatz ihr Geld zurückbekommen können. Doch gerade wenn die Investition in den Immobilienfonds bereits einige Jahre zurückliegt, muss die Verjährung möglicher Ansprüche beachtet werden.

 

Grob umrissen hat es mit der Verjährung folgendes auf sich: Möchte eine Anleger beispielsweise Geld fordern, weil er von seiner Bank falsch beraten wurde und deswegen in einen geschlossenen oder offenen Immobilienfonds investierte, machte er (Schadensersatz)Ansprüche geltend. Allerdings können Ansprüche nur innerhalb eines bestimmten Zeitfensters geltend gemacht werden. Der Gesetzgeber schiebt später geltend gemachten Ansprüchen einen Riegel vor: die Verjährung. Derjenige, von dem beispielsweise Schadensersatz wegen Falschberatung gefordert wird, kann sich auf die Verjährung berufen. Dann kann der Anspruch nicht mehr durchgesetzt werden. Verjährte Ansprüche laufen also praktisch leer.

 

Je nach Anspruchsart können die Zeitfenster unterschiedlich lang sein. Im Zusammenhang mit Falschberatungen spielt beispielsweise die 10-jährige Höchstfrist eine besondere Rolle. Das bedeutet aber nicht, dass alle Ansprüche nach 10 Jahren verjähren. Es gibt auch kürzere Fristen, welche insbesondere bei offenen Immobilienfonds eine Rolle spielen können. Auch muss im Bereich des Kapitalanlagenrechts beachtet werden, dass Ansprüche nicht immer zum Jahresende verjähren, sondern dass es auch tagesgenaue Verjährungsfristen gibt. Daher spielt das genaue Datum, an dem der Anleger sich an dem Immobilienfonds beteiligte, eine große Rolle.

 

Besonderes Augenmerk auf das Datum sollten Anleger haben, die sich im Jahr 2002 an einem geschlossenen Immobilienfonds beteiligten. Anleger, die befürchten, dass Ansprüche verjähren könnten, sollten sich umgehend an einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht wenden. Dann kann geklärt werden, ob tatsächlich Verjährung droht. Und es können Maßnahmen ergriffen werden, um die Verjährung zu hemmen. Ist die Verjährung "unterbrochen", können die Ansprüche der Anleger wirksam durchgesetzt werden. ihrer individuellen Rechte und deren Sicherung vor drohender Verjährung beraten lassen. Die Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen vertritt und berät bereits hunderte Anleger verschiedener geschlossener und offener Immobilienfonds.

 

Weitere Informationen:

Infoseite Verjährung 2012

 

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