MPC Holland 50: Immobilienfonds sind risikobehaftete Kapitalanlagen

MPC Holland 50: Immobilienfonds sind risikobehaftete Kapitalanlagen
10.10.2012471 Mal gelesen
In wirtschaftlicher Hinsicht ergeht es dem Immobilienfonds MPC Holland 50 nicht allzu schlecht. Dennoch eigenen sich Immobilienfonds nicht für jeden Anlagezweck. Falsch beratene Anleger können Schadensersatz fordern.

Der im Jahr 2004 aufgelegte Immobilienfonds MPC Holland 50 investiert in zwei Amsterdamer Gebäude. Die Ausschüttungen des Fonds stagnierten zwar in den letzten Jahren, jedoch mussten die Anleger bislang noch keinen Ausfall von Ausschüttungen verzeichnen. Dies ist nicht bei allen MPC Hollandfonds so. Doch ungeachtet der wirtschaftlichen Entwicklung des MPC Holland 50, sollten Anleger bedenken, dass es sich bei geschlossenen Immobilienfonds nicht um verlässliche und sichere Kapitalanlagen handelt.

 

Immobilienfonds sind Unternehmensbeteiligungen mit entsprechenden Risiken und keine sicheren Kapitalanlagen

 

Geschlossene Immobilienfonds sind Unternehmen mit sämtlichen damit einhergehenden Risiken, zu welchen neben diversen Betriebsrisiken auch das Insolvenzrisiko oder das Totalverlustrisiko zählen. Daher handelt es sich nicht um eine sichere Kapitalanlage. Weiterhin handelt es sich beim Immobilienfonds MPC Holland 50 auch nicht um eine Kapitalanlage, bei der das investierte Geld jederzeit verfügbar ist. Zwar können Anteile an geschlossenen Fonds auf dem Zweitmarkt veräußert und zu Geld gemacht werden, jedoch hängt dies davon ab, ob sich ein Käufer für die Fondsanteile findet. Der Zweitmarkt ist nicht geregelt. Aufgrund dessen ist das im MPC Holland 50 investierte Geld auch nicht jederzeit problemlos verfügbar.

 

Wurden Anleger des MPC Holland 50 über dererlei Risiken falsch beraten, stehen Schadensersatzansprüche im Raum. Denn eine ordnungsgemäße Anlageberatung muss den Anlegern ein umfassendes und realistisches Bild von der Kapitalanlage vermitteln. Doch nicht jedes Anlageberatungsgespräch wird diesen Anforderungen gerecht. Eine ordnungsgemäße, d. h. anleger- und anlagegerechte Anlageberatung muss in zwei Schritten erfolgen.

 

Anlageberatung musste sowohl anleger- als auch anlagegerecht sein

 

Empfehlen Berater Anlegern eine bestimmte Kapitalanlage, muss diese auf die Wünsche des Anlegers abgestimmt sein. In einem zweiten Schritt müssen die Berater auch umfassend über die Kapitalanlage informieren: Wie funktioniert das Anlagemodell und welche Risiken bestehen? Die Berater dürfen also nicht nur die Vorteile und Chancen eines Finanzprodukts anpreisen, sie müssen auch über dessen Risiken aufklären. Der Anleger muss ein umfassendes und realistisches Bild von dem Immobilienfonds erhalten. Wurde gegen eine dieser Pflichten verstoßen, bestehen Schadensersatzansprüche wegen falscher Anlageberatung.

 

Die Überprüfung der Anlageberatung ist daher immer wieder ein erfolgversprechender Ansatzpunkt. Anleger des MPC Holland 50, die wissen möchten, welche individuellen Rechte und Ansprüche ihnen zustehen, können sich von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht beraten lassen.

 

Weitere Informationen:

Infoseite Geschlossene Immobilienfonds

 

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