SEB Immoinvest / CS Euroreal / Kanam Grundinvest: Offene Immobilienfonds vor dem Aus!

SEB Immoinvest / CS Euroreal / Kanam Grundinvest: Offene Immobilienfonds vor dem Aus!
15.08.2012481 Mal gelesen
Banken haften für fehlerhafte Beratung bei der Empfehlung dieser Beteiligungen!

In der Vergangenheit wurden die offenen Immobilienfonds als sichere Kapitalanlage mit nahezu unbegrenzten Renditemöglichkeiten gepriesen. Offene Immobilienfonds hatten damit geworben, Privatanlegern ein Investment in ein breites Immobilienportfolio bei börsentäglicher Verfügbarkeit zu ermöglichen.

Die Realität hat in den letzten Jahren und Monaten mit dieser Legende gründlich aufgeräumt. Mehr als 24 Milliarden Euro in 13 offenen Immobilienfonds sind gegenwärtig eingefroren, bzw. werden abgewickelt. Hierzu zählen insbesondere die großen SEB Immoinvest (€ 6,3 Milliarden), CS Euroreal (€ 6,1 Milliarden) sowie Kanam Grundinvest Fonds ( € 4 Milliarden).

Aufgrund von Liquiditätsengpässen hatten die offenen Immobilienfonds von der  nach § 37 Investmentgesetz möglichen Aussetzung der Rücknahme der der Anteile Gebrauch gemacht und nach anschließender Wiedereröffnung, aufgrund der die Liquidität übersteigenden Rücknahmeaufträge die Liquidation beschlossen.

Tausende Privatanleger müssen jetzt noch mehrere Jahre warten um aus den Erlösen des Verkaufes der Fondsimmobilien einen Anteil zu erhalten.

Vertrieben haben die Anteile an den offenen Immobilienfonds Geschäftsbanken, deren Kundenberater regelmäßig langjährigen Kunden in Beratungsgesprächen den Erwerb der Beteiligungen empfohlen haben.

Diese Beratung war jedoch nur dann pflichtgemäß, wenn über die Möglichkeit der Aussetzung der Anteilsrücknahme ausdrücklich hingewiesen worden ist. Die Frage, ob und zu welchen Konditionen die Anteile wieder verkauft werden können, ist für die Anlageentscheidung des durchschnittlichen Anlegers von wesentlicher Bedeutung. Eine fehlende Aufklärung führt zu Schadenersatzansprüchen gegen die beratende Bank.

So hat der BGH auch im Fall der Eingehung einer Kommanditbeteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds die Pflicht des Anlageberaters bejaht, über die eingeschränkte Handelbarkeit ungefragt aufzuklären (BGH, III.ZR.44/06).

Alle Anleger, die aufgrund einer Beratung ihres Kundenbetreuers eine Beteiligung an einem  offenen Immobilienfonds erworben haben und über die Möglichkeit der Aussetzung der Rücknahme der Anteile nicht aufgeklärt worden sind, sollten das bestehen von Schadenersatzansprüchen prüfen lassen. Aufgrund der Verjährungsproblematik sollte damit nicht gewartet werden.