Im zugrunde liegenden Fall wurde der Klägerin, die zum Zeitpunkt des Abschlusses 24 Jahre alt war, von den Anlageberatern der Bonnfinanz AG eine Beteiligung am Medico Fonds Nr. 38 empfohlen.
Das Landgericht Hof hat zwar hier den Beratungsvertrag lediglich als Anlagevermittlungsvertrag klassifiziert. Auch der Anlagevermittler ist aber nach der Rechtsprechung verpflichtet, den Anleger richtig und vollständig über alle für den Anlageentschluß maßgeblichen Aspekte der Anlage zu informieren. Die Aufklärungs- und Beratungspflichten wurden im entschiedenen Fall nicht hinreichend erfüllt.
Die Klägerin verfügte zum Zeitpunkt des Abschlusses der Beteiligung über keinerlei einschlägige Kenntnisse über Kapitalanlagen, insbesondere hatte sie keine Kenntnisse über geschlossene Immobilienfonds.
Es war daher nach Ansicht des LG Hof nicht ausreichend, daß der Vermittler mit der Anlegerin den Prospekt durchgegangen ist. Im Prospekt werden die Risiken nur stichpunktartig angerissen und nur zum geringen Teil konkret erläutert. Ein Totalverlustrisiko sei aber jedenfalls - so das LG Hof - bei einem Immobilienfonds gegeben. Die Kausalität zwischen Beratungsfehler und Zeichnung der Anlage wurde vermutet.
Die Ansprüche sind auch nicht verjährt; eine Kenntnis der Klägerin lag nicht schon deshalb vor, weil ihr die Rechenschaftsberichte übersandt worden sind. Denn aus diesen mußte sich ebenso wenig für die Klägerin erschließen, daß die Anlage mit Risiken verbunden ist.
Steuervorteile mußte sich die Klägerin nicht zurechnen lassen.
Auch der entgangene Gewinn wurde der Klägerin vom LG Hof zugesprochen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.