Steuerschäden bei Medienfonds sind ersatzfähig

Steuerschäden bei Medienfonds sind ersatzfähig
09.07.2012246 Mal gelesen
Das Landgericht Aachen (Az. 1 O 541/11) hatte mit Urteil vom 24.05.2012 über einen Fall zu entscheiden, in dem ein Medienfondsanleger die beratende Bank aufgrund von Falschberatung auf Schadensersatz und Rückabwicklung der Anlage in Anspruch genommen hat.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart www.grprainer.com  führen aus: Der vorliegende Fall soll sich insbesondere auf den dem Anleger entstandenen so genannten Steuerschaden bezogen haben.
Medienfonds sollen den Anlegern oft von Finanzdienstleistungsinstituten als Steuersparmodell anempfohlen worden sein. Dies rühre daher, dass die Fonds zu Beginn hohe Verluste erwirtschaften sollten, die sich dann für die Anleger steuermindernd auswirken könnten. Um diese Wirkung noch zu verstärken, sollen viele dieser Beteiligungen darlehensfinanziert worden sein.
In dem vorliegenden Fall habe der Anleger den Medienfonds "Montranus II" gezeichnet. Diese Beteiligung sei zumindest anteilig über einen Kredit finanziert worden.
Entgegen der anfänglichen Disposition habe die Fondsverwaltung das eingezahlte Kapital jedoch nur teilweise tatsächlich in Filmprojekte investiert. Aus diesem Grund soll das zuständige Finanzamt die steuerlichen Vorteile nur teilweise anerkannt haben. Dadurch habe der Kläger vorliegend Steuernachzahlungen leisten müssen.
Der hier klagende Anleger habe deshalb den Darlehensvertrag widerrufen und eine Rückabwicklung der Anlage von der beratenden Bank verlangt. Dies sei von der Bank abgelehnt worden, unter Berufung auf eine behauptete Verjährung des Widerrufs. Daraufhin habe der Anleger Klage vor dem Landgericht Aachen erhoben.
Das Gericht hat der Klage des Anlegers nun stattgegeben. Es soll den Widerruf des Anlegers für wirksam erachtet haben, da die Widerrufsfrist nicht abgelaufen sei. Grund hierfür soll eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung gewesen sein. Die Angaben zum Widerruf seien weit hinten im Prospekt versteckt gewesen und über dieser Widerrufsbelehrung solle außerdem das Wort "Muster" gestanden haben.
Das Landgericht Aachen habe hierin eine nicht ordnungsgemäße Belehrung über die Widerrufsmöglichkeit des Anlegers gesehen. Der Anleger habe auf Grund der Aufmachung und Bezeichnung davon ausgehen dürfen, dass es sich nur um eine Vorabinformation handele, und die richtige Belehrung noch nachgereicht würde. Eine ordnungsgemäße Belehrung habe mithin nicht vorgelegen, der Widerruf sei somit nicht verjährt gewesen.
Die Bank sei daraufhin zur Rückabwicklung des Vertrages verpflichtet. Somit habe sie dem Kläger auch die hieraus folgenden Schäden zu ersetzen, wie im vorliegenden Fall insbesondere die Steuerschäden durch Steuernachzahlungen.
Anleger sollten einen Anwalt aufsuchen, wenn Sie sich durch ihre Bank schlecht beraten fühlen und Ihnen die Risiken und Modalitäten Ihrer Beteiligung nicht dargestellt wurden.
Die Rechtsanwälte von GRP Rainer vertreten bereits eine Vielzahl geschädigter Anleger in außergerichtlichen und gerichtlichen Verfahren.

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