Kanzlei Hänssler & Häcker-Hollmann erstreitet obsiegendes Urteil zum Fundus Fonds 26 & Fundus Fonds 28 wegen „Kickback“

Aktien Fonds Anlegerschutz
30.05.2012482 Mal gelesen
Die Kanzlei Hänssler und Häcker-Hollmann hat vor dem Landgericht Oldenburg ein erstinstanzlich obsiegendes Urteil zum Fundus Fonds 26 und Fundus Fonds 28 erstritten. Die 3. Zivilkammer des Landgerichtes Oldenburg sah es mit Urteil vom 15.05.2012 als erwiesen an, dass die Klägerin seinerzeit nicht ordnungsgemäß über das Provisionsinteresse der die Fundus Fonds Beteiligungen vermittelnden Landessparkasse zu Oldenburg aufgeklärt wurde.

Sachverhalt:


Die Klägerin erwarb in den Jahren 1992 und 1993 die beiden geschlossenen Immobilienfonds Fundus 26 und Fundus 28 jeweils in Höhe von 100.000 DM zzgl. 5%igem Agio. Der Erwerb ging auf zuvor erfolgte Anlageberatungen der Landessparkasse zu Oldenburg zurück. Die Klägerin wollte das investierte Geld, welches sie zuvor geerbt hatte, anlegen.

Dass die Beklagte bei der Vermittlung der Fundus Fonds Beteiligungen ein eigenes Provisionsinteresse hat und damit geradenicht ausschließlich im Interesse der Klägerinhandelte, wurde der Klägerin gegenüber aber nicht ordnungsgemäß offenbart.

Entscheidung des Gerichtes:


Das Gericht ging vom Zustandekommen eines Beratungsvertrages aus. Aus dem geschlossenen Beratungsvertrag ergab sich diePflicht der Beklagten ungefragt über das bestehende Provisionsinteresse der Bankund damit nicht nur über das grundsätzliche "Ob" des Provisionsanspruches, sondernauch über die genaue Höheaufzuklären.

Das Gericht hat mit überzeugender Argumentation aufgezeigt, dass sich wederim Emissionsprospekt zum Fundus Fonds  26noch zum Fundus Fonds  28 eine ausreichende Aufklärung hierzu findet und sich hierbei an der höchstrichterlichen Rechtsprechung orientiert. Es stellte ebenso fest, dass eine entsprechende Aufklärung auch nicht durch den damaligen Anlageberater erfolgte.

Folgerichtig hat es nicht nur entschieden, dass die Beteiligungen rückabgewickelt werden, sondern auch, dass der Klägerin der entgangene Gewinn in Höhe zuzusprechen ist. Insgesamt wurden der Klägerin rund 170.000 € an Schadensersatzzugesprochen. Seinerzeit erlangte Steuervorteile wurden nicht abgezogen. Eine Verjährung der Ansprüche der Klägerin nahm die 3. Zivilkammer nicht an.

Fazit:


Das Urteil reiht sich hinsichtlich des Fundus Fonds 28 in eine ganze Reihe von obsiegenden - und seitens unserer Kanzlei erstrittenen - Urteilen wegen aufklärungspflichtiger "Kickback" ein.

Hinsichtlich des Fundus 26 ist es dagegen das erste durch die Kanzlei Hänssler und Häcker-Hollmann erstrittene Urteil in diesem Fundus Fonds. Insoweit werden die Anlegerinteressen der Fundus Fonds Anleger gerade durch dieses Urteil weiter gestärkt.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.