CFB-Fonds Nr. 130 - Urteil

Aktien Fonds Anlegerschutz
02.04.2012697 Mal gelesen
Für Anleger, die in den 1990er Jahren in den CFB-Fonds Nr.130 investiert haben, gibt es Grund zur Hoffnung. Das LG Düsseldorf hat die Commerzbank AG mit (noch nicht rechtskräftigem) Urteil umfassend zum Schadensersatz verurteilt.

In Anlegerkreisen und in der Presse steht der sog. CFB-Fonds Nr. 130 (RECURSA Grundstücks-Vermietungsgesellschaft mbH & Co. Objekt Deutsche Börse KG) seit langem in der Kritik. Spätestens seitdem die Mieterin die Fonds-Immobilie verlassen hat, fürchten die Kapitalanleger um den Verlust ihrer Investitionen.

 

Der Commerzbank AG, die in vielen Fällen zur Zeichnung des Fonds geraten hatte, wird im Zusammenhang der Vorwurf gemacht, sie habe ihre Anleger schlecht beraten, was sie zum Schadensersatz im Sinne einer Rückabwicklung des Fondsbeitritts verpflichte.

 

Diese Auffassung hat das Landgericht Düsseldorf nun in einem Fall bestätigt, den wir für eine Mandantin gegen die Commerzbank AG geführt haben. Mit der Begründung, die Klägerin sei von der beratenden Commerzbank AG nicht sachgerecht informiert worden, hat das Landgericht die Commerzbank AG in der noch nicht rechtskräftigen Entscheidung in erheblichem Umfange zu Schadensersatzzahlungen verurteilt. Das Landgericht hat die Klägerin weiter von Verpflichtungen aus einem Darlehensvertrag freigestellt, der zur Finanzierung des Fondsbeitritts abgeschlossen wurde. Auch hat die Commerzbank die Klägerin von dem Haftungsrisiko gem. § 172 Abs.4 HBG frei zu stellen.

 

Im Wesentlichen stellt die Begründung des Urteils darauf ab, dass die Bank  nicht über das Risiko des Totalverlusts der Investition, des Anschlussvermietungsrisikos, der Haftungsrisiken gem. § 172 Abs. 4 HGB und auch nicht über die konzeptionierte Mittelverwendung aufgeklärt habe. Hierbei handelt es sich um Vorwürfe, die viele betroffene Anleger gegen die Commerzbank AG erheben.

 

Unter Hinweis auf das benannte Urteil sollten vor allem jene Anleger die gerichtliche Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gegen die Commerzbank AG prüfen, die noch rechtzeitig vor dem Jahreswechsel 2011/2012 für eine Hemmung der Verjährung von Ersatzansprüchen gesorgt haben, etwa durch Einreichung einer Güteschrift bei einer zugelassenen Gütestelle.

 

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