Notleidende Kapitalanlagen, geschlossene Fonds, Kredite, auf die Möglichkeit des Widerrufs und der damit verbundene Möglichkeit der Rückabwicklung hin

Notleidende Kapitalanlagen, geschlossene Fonds, Kredite, auf die Möglichkeit des Widerrufs und der damit verbundene Möglichkeit der Rückabwicklung hin
06.01.2012482 Mal gelesen
Nachdem zum Jahreswechsel Schadensersatzansprüche wegen Aufklärungspflichtsverletzungen bei der Beratung bzw. Vermittlung von Anlageprodukten für Anlageprodukte die vor dem 01.01.2002 vermittelt wurden, endgültig verjährt sind, bleibt bei vielen Anlageprodukten die Möglichkeit wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrungen auch lange nach Abschluss des Vertrages bis zu 30 Jahre den Widerruf zu erklären und die Kapitalanlage rückabzuwickeln.

Für die Rückabwicklung kommen zum einen das Kapitalprodukt selbst, die Depoteröffnung und der damit verbundene Kaufantrag, der zur Finanzierung der Kapitalanlage verbundene Kredit als auch ggf. weitere Verträge (Treuhandvertrag etc.) in Frage. Widerrufsmöglichkeiten eröffnen zum Beispiel das Verbraucherkreditgesetz, das Haustürwiderrufsrecht, welches zwischenzeitlich in das bürgerliche Gesetzbuch integriert wurde sowie das Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften. Ist die Widerrufsbelehrung fehlerhaft, kann der versierte Rechtsanwalt den Widerruf erklären und die Rückabwicklungsansprüche im Zweifel gerichtlich durchsetzen. Aufgrund der häufig schon bezogen auf einzelne Produkte gefestigten Rechtssprechung können oft kostengünstige und schnelle Lösungen herbeigeführt werden.

Gerade Anleger die durch die Berichtserstattung der vergangenen Monate zu spät die Möglichkeit erkannt haben ihre Kapitalanlage wegen Fehler bei Abschluss des Vertrages bezüglich der Aufklärung rückabzuwickeln sollten die Gelegenheit nutzen, die Verträge auf die Möglichkeit der Rückabwicklung wegen fehlerhafter Aufklärung über den Widerruf prüfen zu lassen.

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