„Kick Backs“ müssen bei geschlossenen Fonds nicht zwingend aus Ausgabeauf-schlägen oder Verwaltungsvergütungen stammen.

Aktien Fonds Anlegerschutz
22.07.2011707 Mal gelesen
„Kick Backs“ müssen bei geschlossenen Fonds nicht zwingend aus Ausgabeaufschlägen oder Verwaltungsvergütungen stammen, um aufklärungspflichtig zu sein. Sie können auch aus anderen ausgewiesenen Provisionen stammen. Dies hat der Bundesgerichtshof jüngst in der Entscheidung vom 09. März 2011 (XI ZR 191/10) klargestellt. Damit ist neuer Raum für die Rückabwicklung problematischer Anlagen in geschlossene Fonds geschaffen. Längere Zeit waren Rückabwicklungsansprüche gegen beratende Institute wegen fehlender Aufklä-rung über ihre Provision abgewehrt worden mit Hinweis auf eine Formulierung des BGH in einer Entscheidung vom 27.10.2009 (XI ZR 338/08), die auch von vielen Gerichten dahinge-hend interpretiert wurde, dass ausschließlich über Rückvergütungen aus Ausgabeaufschlä-gen oder Verwaltungsvergütungen aufgeklärt werden muss. In seiner Entscheidung vom 09.03.2011 hat der BGH jetzt klargestellt, dass es sich bei Ausgabeaufschlägen und Verwal-tungsvergütungen nur um Beispiele für Provisionsquellen handelt, bei denen über Rückver-gütungen aufgeklärt werden muss. Entscheidend sei, dass die Rückvergütung überhaupt aus ausgewiesenen Vertriebsprovisionen stammt. Es ist also gleichgültig, ob das beratende Institut von der Fondsgesellschaft Provision aus dem Agio erhält oder aus anderen Provisionen, die im Verkaufsprospekt zum Beispiel unter „Eigenkapitalvermittlung“ aufgeführt sind. Ist die Provision des Beraters dagegen „versteckt“ in den Anschaffungs- oder Herstellungs-kosten für das Fondsobjekt, dann handelt es sich um sogenannte „Innenprovisonen“ und nicht um „Rückvergütungen“. Innenprovisionen haben Einfluss auf die Werthaltigkeit der Anlage und können bei dem Anleger, da sie nicht in das Fondsobjekt investiert werden, eine Fehlvorstellung über die Werthaltigkeit seiner Anlage herbeiführen. Über Innenprovisonen muss der Anleger nach der Rechtsprechung des BGH aber erst aufgeklärt werden, wenn sie die Höhe von 15 % überschreiten. Eine solche Mindesthöhe besteht bei Rückvergütungen dagegen nicht. Über Rückvergütungen muss das beratende Institut generell aufklären, damit der Anleger sein Interesse einschätzen kann, gerade diese Anlage zu empfehlen. Der nach der BGH-Entscheidung vom 09.03.2011 wieder erweiterte Ansatz für Rückabwick-lungen dürfte bei Beratungs-Altfällen aus der Zeit vor 2002 von besonderem Interesse sein, da hier zum Jahresende 2011 endgültig Verjährung droht. Rechtsanwalt Roland Blachowski Kanzlei Blachowski, Hannover Juli 2011