Grundstücksgesellschaft GEF Grundertragfonds I GbR : keine Zweifel mehr an Totalverlust!

Aktien Fonds Anlegerschutz
09.05.2011764 Mal gelesen
09.05.2011: - Seit der Gläubigerversammlung der Siebeg Baubetreuung GmbH dürfte für die Anleger der GEF I GbR nunmehr Klarheit darüber herrschen, dass ihre Beteiligungen an der Grundstücksgesellschaft endgültig wertlos sind.

Mit guten Aussichten für den Fonds geworben

Als besonders ertragreiche, wertstabile und inflationsgeschützte Investition in Immobilien wurden die Beteiligungen an der GEF I GbR in den Verkaufsprospekten beworben. Auch die Standorte der Fondsimmobilien in Tuttlingen und Spaichingen wurden wegen der angeblich überdurchschnittlichen Kaufkraft der Region und der Industriedichte besonders hervorgehoben. Wem das noch nicht genügte, der wurde durch die Berechnungsmodelle im Prospekt der GEF I GbR überzeugt, unterstellten diese doch eine Wertsteigerung des Immobilienbestands von 3% bis 5% pro Jahr sowie jährlich steigende Mieteinnahmen. Zusätzlich sollten sich durch die Beteiligung an der GEF I GbR Steuervorteile realisieren lassen. Das musste selbst den konservativen, also sicherheitsorientierten Anleger überzeugen.

 

Fondsgründung war Notlösung

Entgegen den Anpreisungen der Verkaufsprospekte verfolgten die Gründer der GEF I GbR nicht den primären Zweck, Anlageinteressenten die Möglichkeit einer Beteiligung an lukrativen, gewerblich genutzten Immobilien anzubieten; vielmehr hat sich im Zuge der Insolvenz der Siebeg Baubetreuung GmbH heraus gestellt, dass die Gründung der GEF I GbR einem gänzlich anderen Umstand geschuldet war, nämlich der Unverkäuflichkeit der Fondsimmobilien zu wirtschaftlich vernünftigen Konditionen. Vergeblich hatten die Initiatoren der GEF I GbR zuvor versucht, die Fondsimmobilien im Ganzen zu verkaufen. Es folgte die Gründung der GEF I GbR unter Einbringung der beiden Fondsimmobilien in der mutmaßlichen Absicht, den am Markt nicht erzielbaren Kaufpreis durch die Ausgabe einer Vielzahl von Gesellschaftsbeteiligungen zu realisieren. Den Verkaufsunterlagen der GEF I GbR waren diese Umstände freilich nicht zu entnehmen.

  

Mangelnde Werthaltigkeit der Beteiligungen

Während die Motivation zur Gründung der GEF I GbR im Grunde genommen nur eine Schlussfolgerung zulässt, nämlich die mangelnde Werthaltigkeit der Fondsbeteiligungen, kommt erschwerend hinzu, dass beide Fondsimmobilien bei Gründung der GEF bereits wertausschöpfend durch Grundschulden zugunsten der die Siebeg Baubetreuung GmbH finanzierenden Bank belastet waren. Da jedoch die Fondsgesellschaft diese Kreditverbindlichkeiten nicht übernahm, hing der lastenfreie Erwerb des Eigentums an diesen Fondsimmobilien entscheidend davon ab, dass die Siebeg Baubetreuung GmbH auch künftig ihre Kreditverbindlichkeiten gegenüber der finanzierenden Bank fristgerecht ablöst. Damit hing das Risiko eines Scheiterns der GEF I GbR wesentlich von der wirtschaftlichen Entwicklung der Siebeg Baubetreuung GmbH ab. Bis zur Insolvenz der Siebeg Baubetreuung GmbH hatte diese ihre Kreditverbindlichkeiten gegenüber der finanzierenden Bank jedoch nicht abgelöst. Und nach wie vor sind die Fondsimmobilien wertausschöpfend durch Grundschulden zugunsten der die Siebeg Baubetreuung GmbH finanzierenden Bank belastet. Eine Verwertung der Fondsimmobilien wird nach Angaben des Insolvenzverwalters der Siebeg Baubetreuung GmbH - erwartungsgemäß - bei weitem nicht den zur Ablösung der Kreditforderungen der finanzierenden Bank erforderlichen Betrag erreichen. Ein künftiger Verwertungserlös aus den Fondsimmobilien wird somit nicht einmal anteilig den Gesellschaftern der GEF I GbR zukommen.

 

Schadenersatzforderungen prüfen lassen

Die im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Siebeg Baubetreuung GmbH zutage geförderten Erkenntnisse sowie die Ungereimtheiten im Emissionsprospekt der Fondsgesellschaft werfen die Frage auf, ob und ggf. wer für den Ersatz des den Anlegern der GEF I GbR entstandenen Schadens verantwortlich ist. Die Kanzlei Dr. Steinhübel & Dr. Rötlich sieht hier Anhaltspunkte für eine Haftung der Verantwortlichen der Fondsgesellschaft und rät den betroffenen Anlegern dringend, einen auf das Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt mit der Prüfung des Einzelfalles zu beauftragen.

 

Ansprechpartner: Rechtsanwältin Dr. Rötlich und Rechtsanwalt Berkemeier