BGH zu Berechnungsbeispielen bei Vermittlung geschlossener Immobilienfonds

Aktien Fonds Anlegerschutz
06.04.20111017 Mal gelesen
BGH entscheidet zu geschlossenen Immobilienfonds: bei Berechnung der persönli-chen Rendite des Anlegers müssen die „weichen Kosten“ von der Beteiligungssumme abgezogen werden. Anlagevermittler muss Berechnungsbeispiel daraufhin überprüfen.

Häufig wird beim Vertrieb von geschlossenen Immobilienfonds ein persönliches Berechnungsbeispiel vorgelegt, um dem Anleger die Rendite seiner Anlage vor Augen zu führen. Der Anlagevermittler ist verpflichtet, ein solches Berechnungsbeispiel auf seine Plausibilität hin zu überprüfen und den Anleger auf etwaige Fehler hinzuweisen. Von dem Beteiligungsbetrag in einen geschlossenen Immobilienfonds werden in der Regel zunächst die sogenannten "weichen Kosten" bezahlt. Dies sind zum Beispiel die Kosten für die Beschaffung des Eigenkapitals, für die wirtschaftliche und rechtliche Objektvorbereitung, Treuhand- und Steuerberatungsgebühren und insbesondere die Kosten für die Finanzierungsvermittlung. Nur das nach Abzug der "weichen Kosten" verbleibende Kapital, das tatsächlich für die Investition in die Immobilie zur Verfügung steht, ist der richtige Ausgangswert für die persönliche Rendite des Anlegers. Wird stattdessen die volle Beteiligungssumme des Anlegers bei der Berechnung zugrunde gelegt, ist dieser Ausgangswert unzutreffend. Der Anlagevermittler muss diesen Fehler erkennen und den Anleger hierüber aufklären. Unterlässt er dies, haftet er dem Anleger auf Schadensersatz. Dies hat der Bundesgerichtshof durch Urteil vom 17. Februar 2011 (Aktenzeichen III ZR 144/10) entschieden. Es empfiehlt sich also, Renditeberechnungen aus solchen Beratungen aufzuheben, sowie, den Ausgangswert zu überprüfen.

 

Rechtsanwalt Roland Blachowski

Hannover, April 2011