Fundus-Fonds Nr. 34: Grand Hotel Heiligendamm droht das Aus

Aktien Fonds Anlegerschutz
10.03.2011986 Mal gelesen
Einst galt das mit Geldern von ca. 2000 Fundus-Fonds Anlegern finanzierte Grand Hotel in Heiligendamm als das Aushängeschild für Firstclass-Tourismus in ganz Deutschland. Als Schauplatz des G8-Gipfels im Jahre 2007 erlangte das Hotel sogar medialen Weltruhm. Doch nicht zuletzt aufgrund der weit unter den prognostizierten Erwartungen gebliebenen Hotel- und Tagungsgastzahlen geriet das als Prestigeobjekt unter den Fundus-Fonds gehandelte Anlageobjekt für die Zeichner zusehends mehr und mehr zum wirtschaftlichen Desaster. Am 11.03.2011 sollen die Anleger des seit dessen Neueröffnung im Jahr 2003 fast nahtlos hohe Verluste einfahrenden Grand Hotels auf einer Gesellschafterversammlung in Aachen über die mehr als ungewisse Zukunft des Fundus Fonds Nr. 34 entscheiden.

Sanierungskonzept vorgestellt

Im Rahmen der auf den 11.03.2011 terminierten Gesellschafterversammlung soll den Anlegern das seitens der Wirtschaftsberatungsgesellschaft Pricewaterhouse Coopers entwickelte Sanierungskonzept zur Abstimmung vorgelegt werden. Selbiges sieht unter anderem eine Reduzierung des sich ursprünglich auf € 127 Millionen belaufenden Investitionskapitals auf jetzt nur noch € 12, 7 Millionen vor. Für die Anleger hätte dieser gravierende Einschnitt zur Folge, dass sie 90% des ihrerseits ursprünglich eingebrachten Geldes als uneinbringbar einstufen müssten. Zudem erfordert der Sanierungsplan von den Fundus-Anlegern noch weitere schmerzliche Einschnitte: Um den Fonds dauerhaft zu entschulden, sollen die sich seinerzeit mit ursprünglich mindestens DM 50.000,- an dem 5-Sterne-Hotel beteiligten Anleger nunmehr noch einen Gesamtbetrag in Höhe von € 32,5 Millionen aufbringen.

Ausgang der Abstimmung offen

Ob die Anleger der Fondsgeschäftsführung noch einmal folgen und dem Sanierungskonzept ihre Zustimmung erteilen werden, wird sich mit entschiedener Sicherheit erst nach Versammlungsende konstatieren lassen. Über das Abstimmungsergebnis und die sich hieraus für die Anleger resultierenden Konsequenzen werden wir in Kürze an dieser Stelle berichten.

Viele Fundus-Anleger sind verunsichert

Auffallend ist, dass auch im Fundus-Fonds Nr. 34 eine zusehends in die Kritik der Anleger geratene Geschäftsführung im Vorfeld der Abstimmung die ohnehin schon verunsicherten Anleger zu einem für sie günstigen Abstimmungsergebnis zu bewegen versucht: So gibt sie den Fundus 34-Zeichnern zuletzt in deren Einladungsschreiben von Mitte Februar deutlich zu verstehen, was die Anleger im Falle der nicht erfolgenden Annahme des als einziges Rettungsmittel propagierten Sanierungsplans zu erwarten haben: Zwangsverkauf der Immobilie, Insolvenz des Fonds und damit einhergehender Totalverlust.
Charakteristisch für das mehr als zweifelhafte Gebaren der Fondsverantworlichen ist auch, in welch sorgloser Manier selbige vorliegend dem Gebot der Kostenkontrolle zuwiderhandeln:
Während man auf der einen Seite zur Stützung des die eigene Existenz sichernden Sanierungsplans eine hohe Vergütungsentgelte generierende Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sowie einen nicht minder schlecht dotierten Rechtsprofessor mit Gutachten und Expertisen zur Rettung des Fonds beauftragt, wird man auf der anderen Seite nicht müde, von den Anlegern hohe finanzielle Opfer abzuverlangen.

Rechtliche Möglichkeiten für Betroffene


Auch in rechtlicher Hinsicht sind Fundus-Fonds-Anleger nicht schutzlos gestellt.
Sollten Anleger von Ihrem Anlageberater oder von Ihrer Bank nicht umfassend über die Risiken einer Beteiligung an einem  Fundus-Fonds aufgeklärt worden sein, so bestehen möglicherweise Schadensersatzansprüche. Die Schadensersatzansprüche können sich zum einen aus Prospekthaftung, zum anderen aufgrund Falschberatung ergeben.
In zahlreichen Gerichtsurteilen wurde zudem festgestellt, dass die beratende Bank beim Verkauf von geschlossenen Fonds die Rückvergütungsgebühren offenlegen muss. Deshalb kann im Fall der Zahlung von versteckt geflossenen Innenprovisionen (Kick-back) und mangelnder Information hierüber der Anleger verlangen, so gestellt zu werden, als hätte er die Beteiligung nicht geschlossen.
Betroffene Anleger von Fundus-Fonds sollten dabei stets deren in Betracht kommenden Ansprüche umfassend durch einen auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt überprüfen lassen. Hierbei sollten Fundus-Fonds-Zeichner jedoch nicht mehr allzu lange zuwarten:
Am 31.12.2011 tritt für so genannte Altfälle (also solche Kapitalanlagen, die bereits vor dem 01.01.2002 gezeichnet wurden) eine absolute Verjährungein: Hierunter fallen dann auch die Ansprüche der sich in den 90 er Jahren an Fundus-Fonds beteiligten 50.000 Anleger.