Aufbewahrung einer EC-Karte in verschlossenem Handschuhfach eines verschlossenen Pkw grob fahrlässig

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18.01.2011875 Mal gelesen
EC-Karte

Auch nach Umsetzung der sog. europäischen Zahlungsdienstrichtlinie in deutsches Recht hält die Rechtsprechung daran fest, dass das Aufbewahren einer EC-Karte in einem verschlossenen Handschuhfach eines ebenfalls verschlossenen Pkw als grob fahrlässiges Verhaltens des Karteninhabers zu werten ist (Landgericht Berlin, Urt. v. 22.06.2010).

Ein Kreditkarteninhaber kann in diesem Falle die Rückzahlung nach Verlust der Karte vorgenommener Abhebungen von seinem Girokonto von seiner Bank nicht verlangen.

Grundsätzlich muss ein Bankkunde keine Belastungen seines Girokontos hinnehmen, die er nicht beauftragt hat. Er kann in einem solchen Falle nicht nur die Rückbuchung, sondern sogar die unmittelbare Auszahlung des sich nach Rückbuchung ergebenden Guthabens von der das Konto führenden Bank verlangen.

Der Karteninhaber haftet auch nach neuem Recht für die missbräuchliche Verwendung seine EC-Karte und die sich hieraus ergebenden Schäden, wenn sie auf einer grob fahrlässigen Verletzung von Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten beruhen. Eine solche war im vorliegenden Falle von dem Landgericht Berlin im Hinblick auf die Aufbewahrung der EC-Karte sowie der PIN bejaht worden. Die Karteninhaberin hatte darlegt, sie habe die Karte in eine von ihr verschlossene Handtasche in das verschlossene Handschuhfach gelegt, den Pkw verschlossen und habe sich nur wenige Minuten von ihrem Fahrzeug entfernt.

Nach Auffassung des Landgerichts Berlin muss es im Hinblick auf die Vielzahl von Einbruchsdiebstählen in Pkw als Allgemeinwissen angesehen werden, dass Wertgegenstände, Geld oder Bankkarten nicht unbeaufsichtigt in einem Fahrzeug zurückgelassen werden dürfen. Wer dies dennoch tue handele grob fahrlässig. Dabei spiele es keine Rolle, ob die Wertgegenstände im Auto sichtbar sind oder aber wie vorliegend im Handschuhfach von außen nicht einsehbar verwahrt werden.

Da im vorliegenden Falle zeitnah nach der Entwendung der EC-Karte Abhebungen mit der EC-Karte unter Verwendung der richtigen PIN vorgenommen worden sind, spricht zudem ein Anschein dafür, dass auch die PIN nicht sicher vor dem Zugriff Dritter verwahrt worden ist, sondern diese entweder auf der Karte notiert oder doch zumindest gemeinsam mit der Karte aufbewahrt worden ist. Auch dies stellt schon isoliert ein grob fahrlässiges Verhalten dar.

Bankkunden sollten daher in ihrem eigenen Interesse besondere Vorsicht bei der Aufbewahrung von EC-Karte und PIN walten lassen. In jedem Falle sollten beide getrennt voneinander aufbewahrt werden und nicht in einem Pkw unbeaufsichtigt zurückgelassen werden.

Auch nach Umsetzung der sog. europäischen Zahlungsdienstrichtlinie in deutsches Recht hält die Rechtsprechung daran fest, dass das Aufbewahren einer EC-Karte in einem verschlossenen Handschuhfach eines ebenfalls verschlossenen Pkw als grob fahrlässiges Verhaltens des Karteninhabers zu werten ist (Landgericht Berlin, Urt. v. 22.06.2010).

Ein Kreditkarteninhaber kann in diesem Falle die Rückzahlung nach Verlust der Karte vorgenommener Abhebungen von seinem Girokonto von seiner Bank nicht verlangen.

Grundsätzlich muss ein Bankkunde keine Belastungen seines Girokontos hinnehmen muss, die er nicht beauftragt hat. Er kann in einem solchen Falle nicht nur die Rückbuchung, sondern sogar die unmittelbare Auszahlung des sich nach Rückbuchung ergebenden Guthabens von der das Konto führenden Bank verlangen.

Der Karteninhaber haftet auch nach neuem Recht für die missbräuchliche Verwendung seine EC-Karte und die sich hieraus ergebenden Schäden, wenn sie auf einer grob fahrlässigen Verletzung von Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten beruhen. Eine solche war im vorliegenden Falle von dem Landgericht Berlin im Hinblick auf die Aufbewahrung der EC-Karte sowie der PIN bejaht worden. Die Karteninhaberin hatte darlegt, sie habe die Karte in eine von ihr verschlossene Handtasche in das verschlossene Handschuhfach gelegt, den Pkw verschlossen und habe sich nur wenige Minuten von ihrem Fahrzeug entfernt.

Nach Auffassung des Landgerichts Berlin muss es im Hinblick auf die Vielzahl von Einbruchsdiebstählen in Pkw als Allgemeinwissen angesehen werden, dass Wertgegenstände, Geld oder Bankkarten nicht unbeaufsichtigt in einem Fahrzeug zurückgelassen werden dürfen. Wer dies dennoch tue handele grob fahrlässig. Dabei spiele es keine Rolle, ob die Wertgegenstände im Auto sichtbar sind oder aber wie vorliegend im Handschuhfach von außen nicht einsehbar verwahrt werden.

Da im vorliegenden Falle zeitnah nach der Entwendung der EC-Karte Abhebungen mit der EC-Karte unter Verwendung der richtigen PIN vorgenommen worden sind, spricht zudem ein Anschein dafür, dass auch die PIN nicht sicher vor dem Zugriff Dritter verwahrt worden ist, sondern diese entweder auf der Karte notiert oder doch zumindest gemeinsam mit der Karte aufbewahrt worden ist. Auch dies stellt schon isoliert ein grob fahrlässiges Verhalten dar.

Bankkunden sollten daher in ihrem eigenen Interesse besondere Vorsicht bei der Aufbewahrung von EC-Karte und PIN walten lassen. In jedem Falle sollten beide getrennt voneinander aufbewahrt werden und nicht in einem Pkw unbeaufsichtigt zurückgelassen werden.