Bankkunden sind auf arglistige Täuschung über Vermittlungsprovisionen bei Schrottimmobilien hinzuweisen

Aktien Fonds Anlegerschutz
13.01.2011967 Mal gelesen
Der Bundesgerichtshof setzt seine anlegerfreundliche Rechtsprechung weiter fort.

Bereits in seiner Entscheidung vom 29.06.2010 - XI ZR 104/08 hat der BGH die Aufklärungspflichten von Banken, die für ihre Kunden die Finanzierung sog. Steuersparmodelle / Schrottimmobilien übernehmen, erweitert. Nun hat er seine Rechtsprechung in mehreren gleichgelagerten Fällen bestätigt.

Im Einzelfall sind demnach Banken verpflichtet, den Kunden ungefragt auf ihr erkennbare arglistige Täuschungen durch den Vertrieb über die Höhe der anfallenden Vermittlungsprovisionen bei steuersparenden Bauherren- und Erwerbermodellen hinzuweisen.

Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die finanzierende Bank gemeinsam mit dem Verkäufer oder den Vermittlern des zu finanzierenden Objekts institutionalisiert zusammenwirkt. In einer solchen Fallkonstellation wird widerleglich vermutet, dass die finanzierende Bank Kenntnis von der arglistigen Täuschung ihres Kunden besitzt.

Dies Rechtsprechung ist nicht nur im Hinblick auf die Finanzierung von Eigentumswohnungen, denen zwischenzeitlich der Begriff "Schrottimmobilie" anhaftet, sondern auch bei Finanzierungen geschlossener Fondsanlagen, insbesondere geschlossener Immobilienfonds, Schifffonds oder Medienfonds anzuwenden. Auch in diesen Fallkonstellationen kann eine finanzierende Bank für solche ihr offensichtliche Unrichtigkeiten, die sich aus dem jeweiligen Fondsprospekt ergeben oder auf falschen Angaben der Fondsinitiatoren oder Vermittler ergeben, in Haftung genommen werden.

Täuschen Vermittler also ihre Kunden arglistig durch unrichtige Angaben über die Höhe vereinnahmter Vermittlungsprovisionen so kommt allein schon aus diesem Grunde ungeachtet weiterer Täuschungen über Risiken der Anlage eine Haftung der finanzierenden Bank gegenüber dem Anleger in Betracht. In diesem Falle hat sie dem Kunden dessen Schaden vollumfassend zu ersetzen, der ihm durch Erwerb der Schrottimmobilie oder der Fondsanlage und des zur Finanzierung der Anlage eingegangenen Darlehens entstanden ist.