Medico-Fonds Nr. 32 : Beschlussfassung über Entschuldungskonzept der Gebau Fonds GmbH

Aktien Fonds Anlegerschutz
04.11.2010 1542 Mal gelesen
Anleger des Medico-Fonds Nr. 32, Havemannstraße KG kommen derzeit nicht zur Ruhe. Als wären die weit unter den in Aussicht gestellten Renditeerwartungen sowie der drohende Totalverlust der geleisteten Einlage nicht schon schlimm genug, müssen die Anleger des in wirtschaftliche Schieflage geratenen Medico-Fonds Nr. 32 nun auch noch um die erhaltenen Ausschüttungen fürchten.

Mit Schreiben vom 02.11.2010 wurde den Gesellschaftern dieses Medico-Fonds seitens der Gebau Fonds GmbH die Annahme des auch hier als einzige Rettungsmöglichkeit propagierten Entschuldungs- und Sanierungskonzepts nahe gelegt. Gerade einmal 2 Wochen wird den Medico-Fonds-Gesellschaftern Zeit gegeben, eine Entscheidung über das weitere Vorgehen zu fällen. Die Zustimmung wäre für den einzelnen Gesellschafter mit einer Kapitalerhöhung von mindestens € 13.239,59 verbunden. In der aus parallelen Medico-Fonds bereits bekannten Tonart wird den Gesellschaftern im Falle des fruchtlosen Zuwartens die Insolvenz des Fonds und die Inanspruchnahme seitens der Fondsgläubiger (IKB Bank) als zwangsläufig eintretendes Szenario in Aussicht gestellt.

Betroffene Medico-Gesellschafter sollten sich seitens der Fondsgeschäftsführung nicht unter Druck setzen lassen und deren in Betracht kommenden Ansprüche durch einen auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt überprüfen lassen.

Insbesondere das seitens der Gebau Fonds GmbH abermals als einzige Rettungsmöglichkeit den Medico-Gesellschaftern nahe gelegte Entschuldungs- und Sanierungskonzept bedarf einer umfassenden rechtlichen Begutachtung.

 Wie unlängst bekannt wurde, haben auch Gesellschafter der Medico-Fonds Nr. 31, Berlin Miraustraße KG und Medico-Fonds Nr. 33, Objekte Leipzig-Hamburg KG vergleichbare Schreiben mit ähnlich knapp bemessenen Entscheidungsfristen erhalten.

Wir werden an dieser Stelle hierüber weiter berichten.

 Auch diesen Gesellschaftern ist die Konsultierung eines auf Kapitalanlagerechts spezialisierten Rechtsanwalts zwecks Prüfung etwaig bestehender Abwehransprüche dringend anzuraten.