Medico-Fonds Nr. 37 aktuell: Anleger zur Rückzahlung erhaltener Ausschüttungen aufgefordert

Aktien Fonds Anlegerschutz
04.11.2010 856 Mal gelesen
Die Reihe von Hiobsbotschaften für Anleger des Medico-Fonds Nr. 37, Dresden, Waldschlösschen KG reißt nicht ab: Neben den zu keinem Zeitpunkt realisierten Renditeerwartungen sowie dem sich abzeichnenden Totalverlust der geleisteten Einlage droht den Anlegern nun noch die Rückzahlung der ohnehin nur spärlich geflossenen Ausschüttungen.

 Mit Schreiben vom 29.10.2010 hat die Fondsgeschäftsführung - die Gebau Fonds GmbH -über deren Rechtsanwälte all diejenigen Gesellschafter, die sich bislang der mit Vehemenz beworbenen Kapitalerhöhung verweigert hatten, aufgefordert, selbiger die Zustimmung zu erteilen. Im Falle des nicht bis spätestens zum 08.11.2010 erfolgten Beitritts zu der im Vorfeld als alleiniges Sanierungsmittel propagierten Kapitalerhöhung wird den Anlegern die gerichtliche Durchsetzung der Ausschüttungsrückforderung angedroht. Selbst wenn die Anleger sich nur im Rahmen der Mindesthöhe an dem Medico-Fonds Nr. 37 beteiligt haben, beläuft sich der Rückzahlungsanspruch in einer Größenordnung von € 5.112,92.

Bereits mehrfach hatten wir an dieser Stelle über das  dubiose Geschäftsgebaren der Gebau Fonds GmbH im Umgang mit Medico-Gesellschaftern berichtet: Durch die Versendung der Schreiben in den Herbstferien sowie der äußerst kurz eingeräumten Entscheidungsfrist von gerade einmal einer Woche sollen die verbliebenen Gesellschafter - nicht zuletzt auch durch die angedrohten Rechtsmittel - zu einer Teilnahme an dem vom Erfolg her durchaus als zweifelhaft zu bezeichnenden Entschuldungs- und Sanierungskonzept bewogen werden. Zudem wird den Gesellschaftern jegliche Möglichkeit genommen, sich mit der Thematik auseinanderzusetzen und umfassenden Rechtsrat einzuholen.

Gleichwohl sollten betroffene Gesellschafter die Ausschüttungsrückforderung nicht widerspruchslos hinnehmen, sondern sich umgehend durch einen auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt konsultieren lassen. Insbesondere die seitens der Fondsgeschäftführung eingeforderte Ausschüttungsrückzahlung sollte hierbei einer umfassenden und umgehenden juristischen Prüfung unterzogen werden.